Anlage 27

(zu § 48 Absatz 1)

Wahlbekanntmachung

 

  1. Am 23. Februar 2025 findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 1)

 

2. Die Gemeinde2) bildet einen Wahlbezirk, 001.

Der Wahlraum wird im Leseraum des Rathauses, Haus-Nr. 130, 26579 Baltrum eingerichtet.

Die Gemeinde3) ist in folgende ……………………………………….. Wahlbezirke eingeteilt: (Zahl)

Die Gemeide4) ist in                   allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5) (Zahl)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in Aurich, Kreishaus, Fischteichweg  7 – 13, 26603 Aurich, zusammen.

 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst bestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

26579 Baltrum, den 13. Februar 2025

Die Gemeindebehörde

……………………………………….

 

 

 

 

 

____________

1)   Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.

2)   Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.

3)   Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.

4)   Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.

5)   Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.

 

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde ‑

die Wahlbezirke der Gemeinde Baltrum

wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten

(Ort der Einsichtnahme)
Gemeinde Baltrum, Haus-Nr. 130 -Rathaus-, Zimmer E1

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprü­fung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunfts­sperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 3. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde

(Dienststelle, Gebäude und Zimmer)
Gemeinde Baltrum, Haus-Nr. 130 -Rathaus-, Zimmer E 1

Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im

(Nummer und Name)
Wahlkreis Aurich – Emden

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1      ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2      ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das

Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundes­wahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,

  1. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  2. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachwei­sen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  1. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

– einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

– ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachge­wiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs­person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund­gabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interes­senkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so recht­zeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform aus­schließlich von unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister

 

R u n d m a i l   4 / 2 0 2 4

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

nachfolgende Informationen für Sie zur Kenntnis:

 

Öffnungszeiten:

Tourist-Info:

27.12. von 9-12 Uhr
28.12. von 10-12 Uhr
30.12. 2024 von 9-12 Uhr u. 14-16 Uhr
31.12. von 10-12 Uhr
01.01.2025 geschlossen
Ab 02.01.2025 wieder regulär geöffnet.

SindBad:

27.12.-30.12. von 10-18 Uhr
31.12.2024 -01.01.2025 geschlossen
02.01.-04.01.2025 von 10-18 Uhr
07.01.-11.01.2025 v. 14-18 Uhr

Kinderspielhaus:

27.12. von 10-12 Uhr und von 14-17 Uhr
28.12. und 29.12. von 10-13 Uhr
30.12. von 10-12 Uhr und von 14-17 Uhr
31.12. von 10-13 Uhr
01.01.2025: geschlossen
02.01.-03.01.: von 10-12 Uhr und von 14-17 Uhr
04.01. von 10-13 Uhr
Ab 05.01.2025 geschlossen

Bitte beachten Sie auch jeweils die Aushänge.

 

Gästebeitrag:

Wir weisen alle Vermieter der Insel darauf hin, dass nach der aktuellen Kurbeitragssatzung auch in der Winterzeit der Gästebeitrag zu erheben ist. Es sind stichprobenartige Kontrollen am Hafen zu den Abfahrten der Fähre zu erwarten.

 

Inselkino Baltrum:

Die Gemeinde Baltrum sucht für das Inselkino ab der kommenden Saison eine neue Betreiberin / einen neuen Betreiber. Wer die Chance darin sieht, sich für den Fortbestand des Baltrumer Kinos einzusetzen und sich für unsere Gäste und für die Insel engagieren mag, melde sich bitte bei:

Michael von Tegelen vontegelen@baltrum.de, Tel.: 04939 8065

oder

Stephan Moschner moschner@baltrum.de,  Tel.: 04939 8030

 

Verkauf von Strandkörben:

Ein kleines Highlight: am 30. Dezember werden an der Mehrzweckhalle Original Baltrumer Strandkörbe verkauft – Beginn: 10:00 Uhr!

 

BaltrumTied 2025

Noch pünktlich vor dem Weihnachtsfest ist das neue BaltrumTied 2025 im Rathaus angekommen. Wir laden jeden Haushalt ein, sich 1 Exemplar kostenlos bis zum 17.01.2025 während der Öffnungszeiten in der Touristinfo abzuholen.

 

Abbrennen von Feuerwerk oder Feuerwerkskörpern:

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) ist nur in der Nacht zum neuen Jahr gestattet. Sogenannte Himmelslaternen dürfen in Niedersachsen nicht verwendet werden. Der Rat der Gemeinde Baltrum und die Verwaltung bitten darum, aus Rücksichtnahme auf Tiere, den Gebrauch von Feuerwerkskörpern möglichst einzuschränken. Auf den sachgemäßen Gebrauch der Feuerwerkskörper wird hingewiesen. Wer knallt, haftet für entstandene Schäden und räumt bitte den anfallenden Restmüll weg.

 

Ausschreibung für die Fortbildung zum/zur Dorfmoderator*in:

Was ist das?

Dorfmoderator*innen sind wichtige Ansprechpartner*innen für Bürger*innen und Initiativen in der Dorfentwicklung. Sie stärken das Miteinander und unterstützen Projekte vor Ort, sei es die Planung neuer Freizeitangebote, das Finden kreativer Lösungen für alte Gebäude oder die Organisation von Veranstaltungen, die Nachbarn zusammenbringen (um beispielhaft einiges zu nennen).

  • Du „brennst“ für etwas, was Deiner Meinung nach im Inselleben fehlt?
  • Du hast Lust, Deinen Lebensraum aktiv mitzugestalten?
  • Du lebst seit mindestens 6 Monaten gern auf Baltrum?
  • Du bist aufgeschlossen und machst gern etwas mit anderen gemeinsam?

 

Dann ist die Fortbildung zum/zur Dorfmoderator*in genau das Richtige für Dich! Du lernst dabei praxisnahe Methoden und Tools für die Arbeit in der Dorfgemeinschaft.

Spannende Einblicke und praktische Übungen erwarten Dich:

  • Moderations- und Kommunikationstechniken, um Diskussionen konstruktiv zu begleiten und alle Stimmen einzubinden
  • Projektmanagement-Grundlagen zur Planung und Umsetzung lokaler Initiativen
  • Methoden der Bürgerbeteiligung, um Menschen aller Altersgruppen einzubeziehen und gemeinsame Lösungen zu entwickeln
  • Konfliktlösung und Moderation, um auch in schwierigen Situationen eine Brücke zu bauen

 

Die Fortbildung ist offen für alle ab 18 Jahren, die Lust haben, Baltrum mitzugestalten – es sind keine Vorkenntnisse nötig! Egal, ob Du schon aktiv bist (z.B. in einem Verein), neu dazukommst oder Du Dich einfach für die Möglichkeiten der Dorfentwicklung und Verbesserung des insularen Lebens interessierst: Jede Bewerbung zählt und wird wertgeschätzt. Die Fortbildung ist für Dich kostenfrei (Gegenwert von 600 EUR) und findet an zwei Wochenenden (07.-09. Februar 2025 und 21.-23. März 2025) in Wittmund statt. Natürlich werden auch die Übernachtungs-

und Reisekosten übernommen. Die verfügbaren Plätze werden unter der Insel-

Dorfregion „VierInseln“ und dem Landkreis Wittmund aufgeteilt. Wir haben für Baltrum zwei feste Plätze.

Dein Interesse ist geweckt? Dann bewirb Dich gern bis zum 12.01.2025 bei der Gemeinde Baltrum unter gemeinde@baltrum.de

 

Wahlhelfer für die Bundestagswahl 23.02.2025:

Für die am 23. Februar 2025 vorgesehene Bundestagswahl werden Wahlhelfer zur Besetzung des Wahlvorstandes gesucht. Alle auf Baltrum wahlberechtigte Personen können dieses Ehrenamt nach der Bundeswahlordnung übernehmen. Sollten Sie an dieser Tätigkeit Interesse und am 23.02.2025 Zeit haben, melden Sie sich gerne im Rathaus.

 

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Up Platt heet dat: “wor is dat Johr bleeven?” Ja, wo ist das Jahr geblieben? Die Unruhe in der Welt bewegt die Menschen. Es gibt viele Kriege, einige vom Gefühl weit weg, andere sehr nah dran. Die politische Lage in Deutschland verunsichert zusätzlich. Wollen wir hoffen, dass es hier mit Besonnenheit und gemeinschaftlichem Engagement wieder auf einen für uns alle besseren Kurs geht.

 

Durch die erneute Unterstützung des Landes Niedersachsen und den NLWKN in Norden konnten wir, wie viele Gäste bestätigt haben, einen wunderschönen Strand in diesem Jahr vorhalten, der wieder ausgiebig besucht worden ist. Das kulturelle Inselleben konnte viele Gäste und Einheimische begeistern, was entsprechend honoriert worden ist. Nach den aktuellen Besucher- und Übernachtungszahlen haben wir die des Vorjahres nicht erreichen können, sind aber guten Mutes.

 

Ich hoffe, dass es trotz der Weltgeschehnisse, der gesetzlichen Veränderungen und persönlichen Belastungen allen Bürgerinnen und Bürgern (Gästen wie Inselbewohnern) weiterhin möglich sein wird, sich die notwendigen Freiräume erlauben zu können und wir wieder viele bekannte wie auch neue Gesichter auf der unserer schönen Insel begrüßen dürfen.

 

An dieser Stelle möchte ich mich erneut bei allen herzlich bedanken, die durch ihren täglichen Einsatz die Infrastruktur auf der Insel aufrechterhalten und die durch ihr persönliches Engagement z.B. in der Freiwilligen Feuerwehr und den vielen Vereinen und Gruppen, unser Baltrum einzigartig machen. In diesem Jahr besonders das Rosengarten-Team um Roswitha und Georg Dietrich, die im Hintergrund diesen Rückzugsort seit Jahren ehrenamtlich betreuen und für viele Besucherinnen und Besucher einen Ruhe- und Erholungsort schaffen. Weest all van Harten bedankt!

 

Im Namen des Rates und

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

der Gemeindeverwaltung

wünsche ich Ihnen frohe und besinnliche Weihnachtstage

im Kreise Ihrer Lieben

und alles erdenklich Gute für das neue Jahr.

 

Ihr

Harm Olchers

 

Wahlbekanntmachung zur Europawahl 2024

 

  1. Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.

Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

  1. Die Gemeinde Baltrum bildet einen Wahlbezirk, Nr. 001.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.04.2024 bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums unbeobachtet gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

  1. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss bei der Gemeinde Baltrum einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag anfordern und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

  1. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuches).

 

Baltrum, den 31.05.2024

 

i.A. Hochgrebe

Gemeindewahlleitung Baltrum

 

Anlage 5

(zu § 19 Absatz 1)

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Europäischen Parlament

am 09.06.2024

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde Baltrum wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer E1 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24.05.2024 bis 13 Uhr, bei der Gemeindebehörde Gemeinde Baltrum, Rathaus, Zimmer E1 Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  1. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Aurich durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
  2. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  1. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

– einen amtlichen Stimmzettel,

– einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten

Wahlbriefumschlag und

– ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie

der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf  Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

 

Baltrum, den 15.05.2024

Die Gemeindebehörde

 

Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister

 

R u n d m a i l    3 / 2 0 2 4

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

nachfolgende Informationen für Sie zur Kenntnis:

 

Strandsituation

Mit Unterstützung des Landes Niedersachsen konnte jetzt nach erfolgter Ausschreibung der Auftrag für die Wiederherstellung des Strandes in Auftrag gegeben werden. Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass die ausführende Firma nach Beendigung der Arbeiten auf Wangerooge vorsieht, Anfang Mai zu uns kommen, um die Arbeiten hier bis zum 31. Mai abzuschließen. Hiernach steht der Strand in gewohnter Weise wieder zur Verfügung.

 

Ausschreibung Kurmittelbereich

Die Gemeinde Baltrum schreibt die Räumlichkeiten des Kurmittelbereiches im SindBad ab dem 01. April 2025 hiermit aus. Nähere Informationen erhalten Sie auf schriftliche Anforderung unter der E-Mail-Adresse: gemeinde@baltrum.de, an die Sie auch die Angebote/Bewerbungen bis zum 31. Mai 2024 senden wollen. Eine Nutzung dieser Räumlichkeiten ist ausschließlich für die Nutzung eines Kurmittelbetriebes vorgesehen.

 

Baustopp ab 01. Mai 2024

Ich weise auf die Vorgaben der Baltrumer Lärmverordnung und der Baltrumer Gefahrenabwehrverordnung hin, wonach lärmintensive Bauarbeiten in dem Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.09. eines jeden Jahres verboten sind und Baustellen an öffentlichen Verkehrsflächen mit einem zwei Meter hohen geschlossenen Bauzaun (blickdicht) zu versehen sind. Bitte räumen Sie zum Wohle der Gäste und Anlieger die Baustellen auf, sodass ein ordentliches Bild entsteht. Danke.

 

Mit einem herzlichen Gruß aus dem Rathaus

Ihr

Harm Olchers

 

Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister

 

R u n d m a i l    2 / 2 0 2 4

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

nachfolgende Informationen für Sie zur Kenntnis:

 

Abgleich der gemeldeten Personen

Das Meldeamt bittet auf Grund der bevorstehenden Wahlen um einen Abgleich der für die jeweiligen Wohnungen gemeldeten Personen. Der Einfachheit halber erscheint es sinnvoll, wenn die Wohnungsgeber (Arbeitgeber) sich nach den Ostertagen mit dem Meldeamt in Verbindung setzen, Tel. 04939 80-24.

 

Allg. Meldepflicht

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass sowohl ein Zuzug als auch ein Umzug

innerhalb von Baltrum nach spätestens zwei Wochen melderechtlich im

Einwohnermeldeamt angezeigt werden muss. Hierbei ist neben

dem Personalausweis eine Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen. Diese

Ummeldung ist kostenlos. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann jedoch

ordnungsrechtlich belangt werden. Bei einem Wegzug von der Insel müssen

Sie sich ebenfalls zwei Wochen nach Einzug in eine neue Wohnung bei dem

dortigen Einwohnermeldeamt anmelden.

 

Information der Firma TenneT

Die Firma Tennet hat uns Informationen zu den bevorstehenden Offshore-Projekten auf Baltrum weitergeleitet, die ich Ihnen zur Information, Kenntnis und auch Weiterleitung an Ihre Gäste anfüge. Für den Inhalt zeichnet die Firma TenneT verantwortlich.

 

Im Namen des Rates und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Gemeinde Baltrum

wünsche ich Ihnen und Ihren Angehörigen

frohe und ruhige Ostertage

 

Mit einem herzlichen Gruß aus dem Rathaus

Ihr

Harm Olchers

 

Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister

 

R u n d m a i l    1 / 2 0 2 4

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

nachfolgende Informationen für Sie zur Kenntnis:

 

Öffnungszeiten über Ostern:

SindBad:

Mo-Sa. 12-18 Uhr

Ostersonntag: -geschlossen-

Ostermontag: 12-18 Uhr

Kinderspielhaus u. Baltrum-Shop:

Mo-Fr: 10-12 Uhr u. 15-18 Uhr

Ostersamstag: 10-13 Uhr

Ostersonntag: -geschlossen-

Tourist-Information im Rathaus:

Mo-Do: 9-12 Uhr u. 14-16 Uhr, Fr: 9-12 Uhr

Karfreitag, Ostersamstag und Ostermontag von 10-12 Uhr

Ostersonntag: -geschlossen-

Strandkorbvermietung:

Täglich von 10-13 Uhr

 

Allg. Meldepflicht

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass sowohl ein Zuzug als auch ein Umzug innerhalb von Baltrum nach spätestens zwei Wochen melderechtlich im Einwohnermeldeamt angezeigt werden muss. Hierbei ist neben dem Personalausweis eine Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen. Diese Ummeldung ist kostenlos. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann jedoch ordnungsrechtlich belangt werden.  Bei einem Wegzug von der Insel müssen Sie sich ebenfalls zwei Wochen nach Einzug in eine neue Wohnung bei dem dortigen Einwohnermeldeamt anmelden.

 

Lärm- /Gefahrenabwehrverordnung

Ruhezeiten: Ruhezeiten zu Ostern vom ersten bis zum letzten Ferientag nach der Bundesferienordnung in den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: Die Stunden von 21- 8 Uhr (Nachtruhe) und von 13-15 Uhr (Mittagsruhe).

Anleinpflicht: Hunde sind ab Beginn der Osterferien wieder an der Leine zu führen. Die Anleinpflicht besteht auf allen öffentlich zugänglichen Straßen (z.B. der Hafenstraße), Plätzen (z. B. dem Hafen), Wegen und Kuranlagen der Gemeinde Baltrum.

Hundekot: Bitte beseitigen Sie die Hinterlassenschaften Ihres Hundes und entsorgen Sie diese ordnungsgemäß.

Pferdeäpfel: Bitte auch die Hinterlassenschaften Ihrer Pferde aufnehmen und ordnungsgemäß entsorgen.

 

Osterfeuer

Das Abbrennen des Osterfeuers ist üblicherweise für den Ostersamstag, den 30.03.2024 auf dem Heller unterhalb des „Dünenschlösschens“ vorgesehen. Die Anlieferung von Brennmaterial kann ab Freitag, den 15.03. ab 12.00 Uhr erfolgen.

Für die Anlieferung benutzen Sie bitte nur die dafür vorhandene Auffahrt und nicht den Deich. Das Brenngut wollen Sie bitte möglichst nahe an den Feuerhaufen bringen. Auf Grund der Schadstoffbelastung dürfen Bretter, Türen, Pappe, Papier, Matratzen usw. nicht verbrannt werden. Der Durchmesser der Äste und Zweige soll 10 cm nicht überschreiten, da stärkere Äste nicht vollständig abbrennen und kostenpflichtig entsorgt werden müssen.

 

Im Namen des Rates und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Gemeinde Baltrum

wünsche ich Ihnen und Ihren Angehörigen

frohe und ruhige Ostertage

 

Mit einem herzlichen Gruß aus dem Rathaus

Ihr

Harm Olchers

 

Europawahl am 09. Juni 2024

Hinweise zur Eintragung in das Wählerverzeichnis und zur Briefwahl

 

In Deutschland findet die Wahl zum Europäischen Parlament am Sonntag, den 09. Juni 2024 statt. Die Wahllokale sind von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

Zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich alle Deutschen sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wahlberechtigt, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten – also mindestens seit dem 09. März 2024 – ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Maßgeblich ist grundsätzlich die meldebehördliche Anmeldung. Demzufolge ist – insbesondere bei einem Umzug – Folgendes zu beachten:

 

1. Sie sind innerhalb derselben Gemeinde umgezogen?

Ummeldung bis zum 28. April 2024
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen.

Ummeldung ab dem 28. April 2024
Sie bleiben in jedem Fall in Ihrem bisherigen Wahlbezirk eingetragen. Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks ist aus verfahrenstechnischen Gründen nicht mehr möglich.

Falls Sie nicht in Ihrem alten Wahllokal wählen möchten, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu beantragen (siehe auch nachstehende Hinweise zur Briefwahl).

 

2. Sie sind aus einer anderen Gemeinde zugezogen?

Anmeldung bis zum 28. April 2024
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks im neuen Wohnort eingetragen.

Anmeldung vom 29. April 2024 bis 19. Mai 2024
Sie bleiben im Wählerverzeichnis der Gemeinde, aus der Sie fortgezogen sind (Fortzugsgemeinde), eingetragen und können dort Briefwahlunterlagen anfordern.

Auf Antrag können Sie aber auch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen werden (verbunden mit einer Streichung in der Fortzugsgemeinde).

Die Antragsfrist endet am 19. Mai 2024.

 

3. Sie sind aus dem Ausland zugezogen?

Zuzug bis zum 09. März 2024 und Anmeldung bis zum 28. April 2024
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks im neuen Wohnort eingetragen.

Zuzug bis zum 09. März 2024 und Anmeldung vom 29. April 2024 bis 19. Mai 2024
Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen.

Die Antragsfrist endet am 19. Mai 2024.

 

4. Was ist bei mehreren Wohnungen zu beachten?

Haben Sie mehrere Wohnungen, werden Sie ausschließlich am Ort der Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Nummern 1 und 2, wenn Sie eine bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären.

Leben Sie im Ausland, sind aber in Deutschland weiterhin gemeldet, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis der Meldegemeinde eingetragen.

 

5. Sie leben als wahlberechtigte Deutsche oder wahlberechtigter Deutscher im Ausland, möchten aber in der Gemeinde wählen, in der Sie in Deutschland zuletzt gemeldet waren?

Sie können bis zum 19. Mai 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet waren. Waren Sie noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin zuständig. Bitte beachten Sie, dass der Antrag förmlich nach dem Muster der Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5 EuWO) zu stellen ist. Formlose Anträge sind nicht wirksam. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung erhalten Sie bei den Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, bei der Bundeswahlleiterin sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleiterinnen oder den Kreis- und Stadtwahlleitern.

Weitere Hinweise für Deutsche im Ausland zur Europawahl finden Sie im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de unter dem Menüpunkt „Europawahl 2024 – Informationen für Wählende – Deutsche im Ausland“.

Halten Sie sich vorübergehend (zum Beispiel während eines Urlaubs) im Ausland auf, sind aber weiterhin in Deutschland gemeldet, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Europawahl 2024 teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten, sondern können bereits jetzt bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (z. B. auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen (siehe auch nachstehende Hinweise zur Briefwahl
unter Nummer 8).

 

6. Sind Sie wahlberechtigte Unionsbürgerin oder wahlberechtigter Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und möchten hier an der Europawahl teilnehmen?

Sind Sie als wahlberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger auf Ihren Antrag hin bei der Europawahl 1999 oder einer späteren Europawahl bereits in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, werden Sie automatisch von Ihrer Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen. Bei Umzügen siehe Nummern 1 und 2.

Sind Sie bislang nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, so können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen werden. Der Antrag ist nach Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2 EuWO) zu stellen. Die hierfür notwendigen Vordrucke und Merkblätter hält Ihre Gemeinde bereit. Die Antragsfrist endet am 19. Mai 2024.

Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de unter dem Menüpunkt „Europawahl 2024 – Informationen für Wählende –
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger“.

 

7. Haben Sie Zweifel, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind?

Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde in der Zeit vom 21. bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und ggf. einen Berichtigungsantrag stellen.

 

8. Hinweise zur Briefwahl

Sind Sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie Ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der hierzu erforderliche Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung vorgedruckt. Er kann aber auch ohne Verwendung
des amtlichen Vordrucks schriftlich (Brief oder Postkarte), durch Telefax oder per E-Mail gestellt werden. Damit die Antragstellerin bzw. der Antragsteller identifiziert werden kann, braucht das Wahlamt Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum. Eine telefonische Beantragung, eine Beantragung per SMS oder sonstige nicht dokumentierbare elektronische Beantragungsformen (z. B. mittels Instant-Messaging-Diensten wie WhatsApp) ist nicht möglich. Sofern der Antrag mit der Post an die Gemeinde gesendet wird, muss er ausreichend frankiert sein.

Bitte beachten Sie, dass zur Europawahl 2024 die Briefwahlunterlagen frühestens am 29. April 2024 ausgegeben werden können. Den Antrag können Sie auch schon vorher stellen. Ihre Gemeinde wird Ihnen die Unterlagen dann schnellstmöglich zusenden. Die Briefwahlunterlagen können zwar grundsätzlich nur an die wahlberechtigte Person selbst ausgegeben oder versandt werden, die Abholung der Unterlagen durch Bevollmächtigte ist aber zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der Bevollmächtigte nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies muss die oder der Bevollmächtigte der Gemeinde bei Entgegennahme der Briefwahlunterlagen schriftlich versichern.

Versenden Sie Ihren Wahlbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Empfänger eingeht. Sie können den Wahlbrief auch dort abgeben. Innerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den 06. Juni 2024) bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Die Versendung des Wahlbriefes ist für Sie kostenfrei.

Außerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief so frühzeitig wie möglich aufgegeben werden. Er ist in diesen Fällen ausreichend zu frankieren. Dafür ist das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt zu zahlen.

Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

 

Herausgeberin: Niedersächsische Landeswahlleiterin
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Telefon: 0511 / 120 – 4790/4792/4788
Telefax: 0511 / 120 – 4789
E-Mail: landeswahlleitung@mi.niedersachsen.de
www.landeswahlleiterin.niedersachsen.de

 

Gemeinde Baltrum                                                                 Baltrum, 21.12.2023

Der Bürgermeister

 

 

R u n d m a i l   6 / 2 0 2 3

 

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,
Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,
nachfolgende Informationen für Sie zur Kenntnis:

 

Öffnungszeiten:

 

Tourist-Info:

27., 28., u. 29.12. von 9-12 Uhr

30.12. von 10-12 Uhr

Weihnachtsfeiertage: geschlossen

31.12. u. 01.01.2024: geschlossen

Ab 02.01.2024 wieder regulär geöffnet.

 

SindBad:

Geöffnet von 10-18 Uhr

23.12.-26.12. geschlossen

31.12.-01.01. geschlossen

 

Kinderspielhaus:

27.-29.12.: von 10-12 Uhr und von 14-17 Uhr

30.12. u. 31.12.: von 10-13 Uhr

01.01.: geschlossen

02.01.-05.01.: von 10-12 Uhr und von 14-17 Uhr

Ab 06.01.2024 geschlossen

 

Reinigungskraft gesucht

Bei der Gemeinde ist noch die Stelle einer Raumpflegerin/Reinigungskraft zu besetzten. Sollten Sie an einer ganzjährigen Beschäftigung Interesse haben oder eine liebe Person kennen, die hierfür in Frage kommen könnte, melden Sie sich gerne bei uns im Rathaus.

 

Gästebeitrag:

Wir weisen alle Vermieter der Insel darauf hin, dass nach der aktuellen Kurbeitragssatzung auch in der Winterzeit der Gästebeitrag zu erheben ist. Es sind stichprobenartige Kontrollen am Hafen zu den Abfahrten der Fähre zu erwarten.

 

Abbrennen von Feuerwerk oder Feuerwerkskörpern:

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) ist nur in der Nacht zum neuen Jahr gestattet. Sogenannte Himmelslaternen dürfen in Niedersachsen nicht verwendet werden. Der Rat der Gemeinde Baltrum und die Verwaltung bitten darum, aus Rücksichtnahme auf Tiere, den Gebrauch von Feuerwerkskörpern möglichst einzuschränken. Auf den sachgemäßen Gebrauch der Feuerwerkskörper wird hingewiesen. Wer knallt, haftet für entstandene Schäden und räumt bitte den anfallenden Restmüll weg.

——————-

Up Platt heet dat meest: “Kinners, wor is de Tied bleeben?” Ja, wo ist das Jahr geblieben? Im vergangenen Winter sind wir von schweren Stürmen verschont geblieben und unser Strand konnte zwei Jahre in gewohnter Weise genutzt werden. Dies sieht heute leider anders aus, so dass wir schon jetzt wieder unterwegs sind, um eine Strandnutzung, wie wir alle sie uns wünschen, zur kommenden Saison zu ermöglichen. Das kulturelle Inselleben hat wieder Fahrt aufgenommen und konnte viele Gäste und Einheimische begeistern, was von allen Seiten mit viel Beifall belohnt worden ist. Nach den letzten Besucher- und Übernachtungszahlen haben wir die des Vorjahres nahezu erreichen können, sind aber noch nicht auf dem Strand von 2019. Ich hoffe, dass es trotz der Weltgeschehnisse, der gesetzlichen Veränderungen und persönlichen Belastungen allen Bürgerinnen und Bürgern (Gästen wie Inselbewohnern) weiterhin möglich sein wird, sich die notwendigen Freiräume erlauben zu können und wieder viele bekannte wie auch neue Gesichter auf der Insel begrüßen zu dürfen.

An dieser Stelle möchte ich mich bei allen herzlich bedanken, die durch ihren täglichen Einsatz die Infrastruktur aufrechterhalten und die durch ihr persönliches Engagement z.B. in der Freiwilligen Feuerwehr und den vielen Vereinen und Gruppen, Baltrum zu dem machen, was das Leben auf dieser schönen Insel einfach lebenswert macht. Bedankt!

 

 

Im Namen des Rates und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung

wünsche ich Ihnen frohe und besinnliche Weihnachtstage im Kreise Ihrer Lieben

und alles erdenklich Gute für das neue Jahr.

 

 

Ihr

Harm Olchers

 

 

Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister

 

R u n d m a i l   5 / 2 0 2 3

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

nachfolgende Informationen für Sie zur Kenntnis:

 

Online-Vorstellung des Klimaschutzkonzepts für Baltrum

Am Donnerstag, den 16.11.2023 um 15.00 Uhr, findet die Vorstellung des Klimaschutzkonzepts für Baltrum online statt.

Seit Mitte Oktober beschäftigen sich zehn Studierende aus Heidelberg mit der Erstellung des Klimaschutzkonzepts für Baltrum. Um sich mit der Lage vor Ort vertraut zu machen, war die Studiengruppe Ende Oktober eine Woche auf der Insel und hat viele Gespräche geführt und Informationen zusammengetragen. Seitdem wird von Heidelberg aus weiter an dem Konzept gearbeitet.

Thematisiert werden, neben einem klimaschutzrelevanten Überblick des aktuellen Standes, die ausgearbeiteten Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen auf der Insel.

Die Präsentation wird digital über die Plattform Teams stattfinden und für alle Interessenten unter dem untenstehenden Link zugänglich sein. Die Informationsveranstaltung mit anschließender Möglichkeit für Fragen beginnt um 15.00 Uhr und wird voraussichtlich um 16.45 Uhr enden.

Die Studierenden freuen sich auf eine rege Teilnahme.

https://teams.microsoft.com/l/meetup-join/19%3ameeting_YzBkNzQ4ZGUtZWJiMi00ZDI4LTgzNDEtZmM3OGRkZWIyNjVi%40thread.v2/0?context=%7b%22Tid%22%3a%22787048c4-ce0e-4446-81e0-2fa0524ec702%22%2c%22Oid%22%3a%2261c4fcbd-b613-4ec6-b779-ff6574ab966d%22%7d

 

 

Mit einem herzlichen Gruß aus dem Rathaus

Ihr

 

 

 

Harm Olchers

 

Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister

 

R u n d m a i l   4 / 2 0 2 3

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

nachfolgende Informationen für Sie zur Kenntnis:

 

Bürgersprechstunde zum Klimaschutz auf Baltrum

10 Studierende des Dualen Studiengangs Climate Change Management and Engineering (CCME) von der SRH School of Engineering and Architectur Heidelberg sind in dieser Woche auf Baltrum und bieten am Freitag, den 27.10.2023 von 15 Uhr bis 17 Uhr im Leseraum südlich am Rathaus auf Baltrum eine Informations- und Austauschmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger.

Hintergrund ist die geplante Entwicklung eines Klimaschutzkonzeptes für die Insel Baltrum sowie die Erfassung des aktuellen Status quo in Bezug auf die Themenbereiche Energie, Wirtschaft und Tourismus, Mobilität, Gebäude und Infrastruktur sowie Ver- und Entsorgung.

Wer sich einbringen möchte, Interesse am Thema hat oder Fragen stellen möchte, ist herzlich willkommen.

Zusätzlich bieten die Studierenden ab sofort bis zum 17.11.2023 die Möglichkeit über die E-Mail-Adresse klimaschutz.baltrum@gmail.com mit ihnen in Kontakt zu treten.

 

Reinigungskraft gesucht

Zur Unterstützung unseres Reinigungsteams suchen wir eine Reinigungskraft für die öffentlichen Gebäude auf der Insel zu sofort oder auch zu Beginn des neuen Jahres. Die Entlohnung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst. Bei Interesse melden Sie sich gerne mit einer Kurzbewerbung bei uns im Rathaus oder unter gemeinde@baltrum.de .

 

Allg. Meldepflicht

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass sowohl ein Zuzug als auch ein Umzug innerhalb von Baltrum nach spätestens zwei Wochen melderechtlich im Einwohnermeldeamt angezeigt werden muss.

Hierbei ist neben dem Personalausweis eine Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen. Diese Ummeldung ist kostenlos. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann ordnungsrechtlich belangt werden.

Bei einem Wegzug von der Insel müssen Sie sich ebenfalls zwei Wochen nach Einzug in eine neue Wohnung bei dem dortigen Einwohnermeldeamt anmelden.

 

Abmeldung Saisonpersonal

Es wird an die ordnungsbehördliche Pflicht erinnert, dass sich das Saisonpersonal rechtzeitig vor Abreise abzumelden hat.

 

Mit einem herzlichen Gruß aus dem Rathaus

Ihr

Harm Olchers

 

Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister

 

R u n d m a i l    3 / 2 0 2 3

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

nachfolgende Informationen für Sie zur Kenntnis:

 

Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm – Aktiv Mitwirken

Juist, Baltrum, Spiekeroog und Wangerooge bewerben sich gemeinsam zur Aufnahme in das Niedersächsische Dorfentwicklungsprogramm. Ziel der Dorfentwicklung ist es, die Dorfgemeinschaften und das Ehrenamt zu stärken, aber auch durch Fördermittel gemeinsame Aktionen und Investitionen in die Dorfinfrastruktur zu ermöglichen. Der Dorfentwicklungsprozess wird dabei maßgeblich von der Bevölkerung gestaltet.

Am 24. August 2023 findet von 10:00-11:30 Uhr eine Informationsveranstaltung online via Zoom statt, bei der es weitere Informationen zum Thema gibt und erste Ideen zur künftigen Entwicklung der Inselgemeinden ausgetauscht werden können. Wer teilnehmen möchte, meldet sich bitte bei den Organisatoren (ARSU, Julia Nahrath, 0441-97174-59, nahrath@arsu.de), die auch die Antragserstellung übernehmen.

Es gibt bereits die Möglichkeit, Ideen einzubringen. Und zwar ab sofort und bis zum 31.08.2023 online unter https://adhocracy.plus/spiekeroog/projects/dorfentwicklung-inseln/.

 

Korridore für Offshore Anbindung der Fa. TenneT, Baugrunduntersuchungen

Die Firma TenneT hat mit den Vorbereitungen für die Baugrundunter-suchungen der Trassen, die über Baltrum verlaufen werden, begonnen. Hierzu wird es auch zu Untersuchungen direkt auf der Insel kommen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem angehängten Flyer der Fa. TenneT, aus dem Sie auch die Kontaktdaten bei Fragen entnehmen wollen.

Bei Bedarf können Sie den Flyer auch zum Aushang oder Weitergabe an Ihre Gäste ausdrucken und verteilen.

 

Änderung bei der Gästekontrolle am Hafen:

Entfall der Plastik-Insulanerkarten

Laut Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Baltrum (Kurbeitragssatzung) sind Personen, die eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung nach dem Niedersächsischen Meldegesetz auf Baltrum haben, nicht gästebeitragspflichtig.

Ab sofort sind die Insulanerkarten für die Gästebeitragskontrolle nicht mehr gültig. Als Nachweis sind ab jetzt der Personalausweis oder Reisepass vorzuzeigen. Andere Dokumente (Führerscheine etc.) gelten nicht als Nachweis.

Wir bitten vorhandene Plastik-Insulanerkarten in den Briefkasten am Rathaus zu werfen, oder bei unserem Personal am Hafen abzugeben, damit diese ordnungsgemäß entsorgt werden können.

Das Vorgehen der Verwaltung wird damit begründet, dass die Ausstellung der Insulanerkarten unnötig personelle und finanzielle Ressourcen verursacht.

Mit den Plastik-Insulanerkarten ist nicht der von der Baltrum Linie (BL) ausgestellte Berechtigungsausweis für Insulanerfahrkarten gemeint.

 

Wohnungssuche

Die Gemeinde sucht für einen möglichen Fachbereichsleiter der Kurverwaltung ab dem 01. November 2023 für mindestens sechs Monate oder länger eine Ferienwohnung mit Terrasse oder Balkon zu einem günstigen Mietpreis. Mieter würde der Bewerber um diese Stelle sein. Anfragen bzw. Angebote bitte an die Gemeinde.

 

Mit einem herzlichen Gruß aus dem Rathaus

Ihr

 

Harm Olchers

 

B E K A N N T M A C H U N G

 

Planfeststellungsverfahren für die ±525 kV-HGÜ-Offshore-Netzanbindungssystem Konverterplattform NOR-9-3 – Unterweser für den Bereich der 12-sm-Grenze bis Anlandungspunkt Dornumergrode – Abschnitt Seetrasse –

I.

Die Tennet Offshore GmbH hat für das o. g. Verfahren die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 – Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Offshore-Anbindungssysteme sind nicht in der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 1 UVPG. Gleichwohl wird auf freiwilliger Basis eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt.

 

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Dornumergrode der Gemeinde Dornum sowie den Gemarkungen Ostfriesisches Wattenmeer und Baltrum der Gemeinde Baltrum beansprucht.

Die vorliegende Planung umfasst die seeseitige Netzanbindung der Offshore-Plattform NOR-9-3 vom Beginn der 12-Seemeilen-Grenze über die Insel Baltrum bis zum Anlandungspunkt Dornumergrode mittels einer +/-525 kV-HGÜ-Leitung (Hochspannungs-Gleichstromleitung).

Für die landseitige Leitungsanbindung vom Anlandungspunkt Dornumergrode bis zum Netzverknüpfungspunkt Unterweser werden gesonderte Planfeststellungsverfahren durchgeführt.

Auch für das in Parallellage verlaufende Verfahren Nor-9-2 erfolgt für die seeseitige Netzanbindung ein gesondertes Planfeststellungsverfahren.

Im Untersuchungsraum des Vorhabens liegen folgende Schutzgebiete, wobei durch das Vorhaben nicht alle Schutzgebiete flächenmäßig überbaut oder anderweitig in Anspruch genommen werden:

  • EU-VSG
    • Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer (DE2210-401, V01)
    • Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens (DE2309-431, V63)
  • FFH-Gebiete
    • Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (DE2306-301)
  • Nationalparke
    • Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer

Für das FFH-Gebiet Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (DE2306-301) kommt die Vorhabenträgerin im Rahmen einer Natura 2000-Voruntersuchung zum Ergebnis, dass erheblichen Beeinträchtigungen auszuschließen sind. Für die EU-VSG Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer (DE2210-401, V01) sowie Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens (DE2309-431, V63) legt die Vorhabenträgerin im Rahmen der Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung dar, dass unter Berücksichtigung von schadensbegrenzenden Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen anzunehmen sind.

Der vorliegende Plan enthält:

  • Anlage 1 Erläuterungsbericht
  • Anlage 1 Anhang 1 Allgemeinverständliche, nicht technische Zusammenfassung (AVZ)
  • Anlage 2.1 Übersichtspläne Seetrasse einschließlich Anlandung
  • Anlage 2.2 Wegenutzungspläne
  • Anlage 3 Bauausführung
  • Anlage 4 Lage- und Grunderwerbsplan/Bauwerksplan
  • Anlage 5 Kreuzungen
  • Anlage 6 Bauwerksverzeichnis
  • Anlage 8 Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Anlage 9 Grunderwerb/ dingliche Belastung
  • Anlage 10 Umweltfachliche Unterlagen
  • Anlage 11 Materialband und Quellen

Mit dem Vorhaben ist die erlaubnispflichtige Benutzung von Gewässern (Einleitungen) verbunden. Über deren Gestattung entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss oder durch gesonderten Bescheid.

 

II.

(1) Der Plan wird in der Zeit vom

17.08.2023 bis zum 18.09.2023 (einschließlich)

unter dem Titel „NOR-9-3 Seetrasse“ auf der Internetseite der NLStBV

https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview

zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht. Die Auslegung der Unterlagen wird gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt.

Daneben kann der Plan nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG als zusätzliches Informationsangebot  bei der Gemeinde Baltrum, Haus-Nr. 130 -Rathaus-, Zimmer E 3, 26579 Baltrum während der Dienststunden, Montag bis Donnerstag: 8.30 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.

Zudem ist der Plan auch auf der Internetseite des zentralen UVP-Portals des Landes Niedersachsen https://uvp.niedersachsen.de unter dem Titel „NOR-9-3 Seetrasse“ auch über den Auslegungszeitraum hinaus zugänglich.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.

Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 18.10.2023 schriftlich oder – nach vorheriger Terminabsprache – zur Niederschrift bei der Gemeinde Baltrum, Haus-Nr. 130, 26579 Baltrum oder der NLStBV, Dezernat 41 – Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover einzureichen.

Vor dem 17.08.2023 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht. Eingangsbestätigungen werden nach Erhalt von Einwendungen nicht versendet.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

Anträge, die sich auf die Benutzung von Gewässern richten und sich mit einer der für die Durchführung des Vorhabens beantragten Gewässerbenutzungen ausschließen, werden nach Ablauf der vorgenannten, für Einwendungen bestimmten Frist nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c in Verbindung mit § 4 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)).

Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen der mit dem Vorhaben verbundenen Gewässerbenutzungen auf Rechte Dritter können später nur geltend gemacht werden, soweit der Betroffene nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht voraussehen konnte (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 14 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)).

Vertragliche Ansprüche werden durch eine Bewilligung zur Gewässerbenutzung nicht ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 WHG).

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG). In den Fällen des § 43a Nr. 3 Satz 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG).

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(3) Durch Einsichtnahme in den Plan, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin/Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die NLStBV (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

 

III.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Nach § 43a Nr. 2 EnWG sind die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird auf den Link „Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren“ auf der o. g. Internetseite verwiesen. Diesem Link sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DSGVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite der NLStBV (https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview) und auch auf der Internetseite der  Gemeinde Baltrum  (gemeindebaltrum.de) eingesehen werden.

 

gez. Olchers