26-09-21 Wahlbekanntmachung Stichwahl Landrat 27.09.26

Wahlbekanntmachung

der Gemeinde Baltrum

1. Am 27. September 2026 findet in der Gemeinde Baltrum die Stichwahl für die Landratswahl statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde Baltrum bildet einen allgemeinen Wahlbezirk.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. bis zum 23. August 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Es werden keine neuen Wahlbenachrichtigungen versandt.
3. Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die nach § 19 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen. Wahlscheine können gemäß § 19 NKWG beantragt werden, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag für die erste Landratswahl gestellt worden ist.
4. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und ein Feld für jeden Bewerber.
5. Jede Wählerin / jeder Wähler hat eine Stimme für die Wahl des Landrates.
6. Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie bei der Landratswahl auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimme gelten soll. Nimmt nur eine Bewerberin oder ein Bewerber teil, kennzeichnet sie den Stimmzettel bei „Ja“ oder „Nein“, jedoch nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel – der Stimmzettel ist sonst ungültig!
7. Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person auszuweisen.
8. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.
9. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Wahl des Landrates nur durch Briefwahl teilnehmen.
10. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

a) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel; finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.
11. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
12. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, ist unzulässig.

Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

13. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
14. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.

Baltrum, den 21. September 2026
Gemeinde Baltrum

Harm Olchers
Bürgermeister