Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister                                                                         Baltrum, 20.12.2021

 

R u n d m a i l    2 0 / 2 0 2 1

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

zum Ende des Jahres möchte ich mich nochmals mit einigen Informationen melden:

 

Corona

Nachdem sich die Regelungen zur Niedersächsischen Corona-Verordnung laufend ändern und angepasst werden, gestaltet es sich sehr schwierig, Sie fortlaufend und verlässlich hierüber auf dem Laufenden zu halten. Da ab dem 24.12.2021 bis zum 02.01.2022 die Warnstufe 3 ausgerufen worden ist, kommt es zu weiteren Änderungen, die auf der Internetseite des Landkreises Aurich:

https://www.landkreis-aurich.de/soziales-gesundheit/gesundheit/aktuelle-informationen-zum-thema-corona.html

und/oder der Internetseite des Landes Niedersachsen:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

veröffentlicht sind.

Besonders hinweisen möchten wir darauf, dass bei der Nutzung einer Beherbergungsstätte die 2G+-Regel anzuwenden ist. Eine Testung ist dann bei Anreise und mindestens 2 x in jeder Woche der Nutzungsdauer durchzuführen. Der zusätzliche Testnachweis kann nur entfallen, wenn die Beherbergungsstätte nicht mit mehr als 70 Prozent der Kapazität genutzt wird, oder die zu testende Personen eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Eine Nutzung der Innengastronomie ist nur unter der 2G+-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene mit zusätzlichem tagesaktuellem Negativ-Test-Nachweis) gestattet.  Auch hier entfällt der zusätzliche Testnachweis bei geboosteten oder 70%-Nutzung.

Arbeitgeber und Gastgeber (z.B. in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben) können Selbsttests unter Aufsicht abnehmen, die entsprechend dokumentiert werden müssen, um ggfls. Kontrollen vornehmen zu können.

Dafür hat das Land Niedersachsen einen Vordruck zur Verfügung gestellt https://www.niedersachsen.de/download/175705 .

Die Bescheinigung kann dann für 24 Stunden überall dort verwendet werden, wo nach der Corona-Verordnung des Landes ein aktueller Testnachweis erforderlich ist.

Testungen bietet das KuBa im SindBad an. Konkrete Informationen bezüglich der Öffnungszeiten und weiteren Hinweisen hierzu finden Sie auf der Internetseite: https://www.kuba-baltrum.de/ .

Da einige gastronomische Betriebe über den Jahreswechsel nicht geöffnet haben werden, empfehlen wir eine direkte Kontaktaufnahme mit den Betrieben oder eine Information über die Öffnungszeiten der jeweiligen Betriebe unter baltrum-online, da die Betriebe ihre Zeiten dort selbständig einstellen.

Auf den Schiffen/Booten der Reedereien, in den Geschäften und den gastronomischen Betrieben sind ausschließlich FFP2-Masken zu nutzen.

Das Abbrennen von  pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk/ Feuerwerkskörper) ist aufgrund der aktuell gültigen Verordnung auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wie auf öffentlich zugänglichen Flächen untersagt.

Informieren Sie bitte auch Ihre Gäste über diese Punkte, um einen guten Jahreswechsel für alle Bewohner und Gäste der Insel zu ermöglichen.

 

Müllabfuhrplan für das Jahr 2022

Der Müllabfuhrplan für 2022 kann im Internet unter www.mkw-grossefehn.de  oder unter www.gemeindebaltrum.de/abfuhrkalender-baltrum aufgerufen und ausgedruckt werden. Außerdem sind Abfuhrpläne bei Bedarf in der Müllumschlagstation erhältlich. Es wird gebeten, die gelben Säcke am Abfuhrtag erst ab 8.00 Uhr für eine Abholung bereitzustellen und entsprechend abzudecken. Auf die Gefahrenabwehrverordnung wird hingewiesen.

 

Personenbeförderung ohne Pferdekutschen

Es konnten zwei weitere ehrenamtliche Fahrer für den Caddy gewonnen werden, wir danken für die Unterstützung.

Wie bereits angemerkt, sind die Fahrten spätestens einen Tag vorher (montags bis Freitag 12.00 Uhr) telefonisch bei Frau Prieb unter der Durchwahl 80-21 oder unter E-Mail prieb@baltrum.de anzumelden, da eine Durchführung der gewünschten Fahrt sonst nicht gewährleistet werden kann.

 

Öffnungszeiten

Die Touristinfo im Rathaus ist zwischen den Jahren täglich von 10.00 bis 12.00 Uhr besetzt und telefonisch unter 04939/80-28 zu erreichen.

 

Das SindBad ist wie folgt geöffnet:

21.12. – 22.12.21     14.00 – 18.00 Uhr

23.12. – 26.12.21     geschlossen

27.12. – 30.12.21     10.00 – 18.00 Uhr

02.01. – 08.01.22     10.00 – 18.00 Uhr

ab 09.01.22               geschlossen

Das Kinderspielhaus ist wie folgt geöffnet:

27.12. – 30.12.21      10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr

31.12.21                      10.00 – 13.00 Uhr

01.01.22                      geschlossen

02.01. – 07.01.22       10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr

ab 08.01.22                 geschlossen

 

Dankeschön!

Trotz meiner Prognose zum letzten Jahreswechsel müssen wir noch immer mit der Pandemie umgehen. Die lange Zeit in diesem Frühjahr wurde für Renovierungsarbeiten genutzt, so dass aus der Zeit des Beherbergungsverbotes das Beste gemacht worden ist. Die Hoffnung, möglichst schnell zu einem sorgenfreieren Leben zurück zu kommen wird uns daher sicherlich noch einige Zeit begleiten. Dankbar bin ich dafür, dass wir kein Mitglied unserer Gemeinde durch diese Krankheit verloren haben. Dieses bestätigt mich darin, dass die mitunter straffen Regelungen und die Impfungen hierzu maßgeblich beigetragen haben.

Erneut möchte ich mich an dieser Stelle bei allen herzlich bedanken, die durch ihren täglichen Einsatz die Infrastruktur aufrecht erhalten und die durch ihr persönliches Engagement z.B. in der Freiwilligen Feuerwehr und den vielen Vereinen und Gruppen, Baltrum zu dem machen, was das Leben auf dieser schönen Insel einfach lebenswert macht. Danke.

 

Im Namen des Rates und

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

der Gemeinde- und Kurverwaltung

wünsche ich Ihnen besinnliche Weihnachtstage

und alles erdenklich Gute für das neue Jahr.

Bleiben Sie gesund!

 

 

Ihr

 

Harm Olchers

Hafenzweckverband Neßmersiel
Privatrechtliche Entgeltordnung
für den Hafen
Neßmersiel

Nach § 3 Buchstabe b) der Verbandsordnung des Hafenzweckverbandes Neßmersiel sind Aufgaben
des Hafenzweckverbandes die Unterhaltung und der Betrieb des Hafens Neßmersiel sowie der Betrieb des Personen- und Güterverkehrs mit dem Schiff zwischen Neßmersiel und Baltrum. Die Verbandsversammlung des Hafenzweckverbandes hat daher in öffentlicher Sitzung am 04.07.2017
zuletzt geändert am 25.03.2019 nachfolgende privatrechtliche Entgeltordnung für den Hafen
Neßmersiel erlassen:

§ 1
Geltungsbereich, Hafenentgelte
1. Diese Entgeltordnung gilt für den Hafen Neßmersiel.
2. Die Entgeltordnung bestimmt die Entgelte für die Benutzung des in Absatz 1 genannten
Hafens. Der Hafenzweckverband Neßmersiel erhebt:
Hafen- und Kajegeld §§ 2 – 7
Lagergeld § 8
Wasser- und Stromabgabe § 9

§ 2
Hafen- und Kajegeld
1. Für jedes Einlaufen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten in den Hafen
Neßmersiel sowie für die Benutzung von Liegeplätzen und Wasserflächen ist Hafengeld zu zahlen. Schuldner des Hafengeldes sind der Reeder, der Eigner und der Charterer
als Gesamtschuldner.
Der Schiffsführer hat unverzüglich nach dem Einlaufen im Hafen Neßmersiel die für die
Berechnung des Hafengeldes erforderlichen Angaben gegenüber dem Hafenzweckverband
Neßmersiel zu machen. Die Angaben müssen den Formatvorgaben des Hafenzweckverbandes Neßmersiel entsprechen. Der Hafenzweckverband Neßmersiel kann die Vorlage
des Schiffsmessbriefs und anderer geeigneter Nachweise verlangen. Werden die notwendigen Angaben nicht gemacht, entsprechen nicht den Formatvorgaben des Hafenzweckverbandes oder werden die Nachweise nicht oder unzureichend vorgelegt, ermittelt der Hafenzweckverband Neßmersiel die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen auf Kosten des
Schuldners.
2. Das Kajegeld ist für die unmittelbare oder mittelbare Benutzung der Kaianlagen, Landungsbrücken oder anderen Hafenanlagen durch Wasserfahrzeuge zu Umschlagzwecken zu zahlen.
Absatz 1 Sätze 2 – 5 gelten entsprechend.
Werden die notwendigen Angaben nicht gemacht, entsprechen nicht den Formatvorgaben
des Hafenzweckverbandes oder werden die Nachweise nicht oder unzureichend vorgelegt,
setzt der Hafenzweckverband das Kajegeld für Frachtschiffe nach der maximal zugelassenen Bruttoraumzahl bzw. den maximal zugelassenen Bruttoregistertonnen und für
Fahrgastschiffe nach der amtlich zugelassenen Fahrgastzahl des Schiffes fest.

§ 3
Hafengeld für Seeschiffe
1. Das Hafengeld für Seeschiffe bemisst sich nach der Bruttoraumzahl (BRZ) gemäß dem
London-Übereinkommen (ITC 69) und dem Schiffstyp und beträgt beginnend mit dem Tag
des Einlaufens und für jeden weiteren Tag Liegezeit bis zum 6. Tag 1,63 EURO/BRZ.
Für Seeschiffe, die nicht unter das London-Übereinkommen (ITC 69) fallen, kann
auch eine Vermessung nach Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde gelegt werden (1 BRT
= 1 BRZ).
Liegen für die BRZ oder BRT mehrere Vermessungsergebnisse vor, wird das Hafengeld
nach dem höheren Wert erhoben. Liegen keine BRZ- oder BRT-Vermessungen vor,
wird das Hafengeld gemäß § 4 Abs. 1 erhoben.
Für jeden folgenden Tag des Aufenthaltes im Hafen beträgt das Hafengeld 20% dieser Beträge. Dock- und Werftliegezeiten bleiben außer Ansatz.
2. Zu den Seeschiffen gemäß § 3 zählen nur die Schiffe, die nicht unter die §§ 3a bis 5 dieser
Entgeltordnung fallen.

§ 3a
Hafengeld für Fischereifahrzeuge
1. Das Hafengeld für Fischereifahrzeuge, die gewerblich ausschließlich Fisch, Fischware oder
Seetiere aus eigenem Fang löschen oder laden, beträgt für jeden Tag der Benutzung des
Hafens 0,08 EURO je BRZ/BRT, mindestens jedoch 10,00 EURO pro Einlaufen.
2. Anstelle des täglichen Hafengeldes kann eine Monats- oder eine Jahrespauschale für die
Benutzung des Hafens Neßmersiel entrichtet werden. Die Monatspauschale beträgt das 20-
fache des in Absatz 1 festgelegten Hafengeldes. Die Jahrespauschale beträgt das 6-fache
der Monatspauschale. Die Zahlung einer Monats- oder Jahrespauschale begründet kein
Recht auf einen bestimmten Liegeplatz.

§ 3b
Hafen- und Kajegeld für Fahrgastschiffe
1. Das Hafengeld für Fahrgastschiffe und sonstige für die Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe beträgt für jedes Einlaufen – und für jeden weiteren Tag Liegezeit bis zum
6. Tag:
a) im Linienverkehr 0,46 EURO je BRZ.
Als Linienverkehr gilt die direkte, tägliche, ganzjährige und unabhängig vom Verkehrsaufkommen fahrplanmäßig durchgeführte Hin- und Rückfahrt zwischen den Häfen Baltrum und Neßmersiel. Zusatzfahrten aufgrund erhöhten Verkehrsaufkommens werden
wie Linienfahrten abgerechnet.
Wird der Linienverkehr innerhalb eines Kalenderjahrs nicht vollständig eingehalten,
ohne dass dieses nachweislich auf höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände zurückzuführen ist, kommt für alle in dem Kalenderjahr – auch für nach Fahrplan – durchgeführten Fahrten der Tarif für den Gelegenheitsverkehr nach lit. c) zur Abrechnung.
b) im Ausflugsverkehr und Gelegenheitsverkehr 0,93 EURO je BRZ
Als Ausflugsverkehr gilt jede Fahrt – ohne Gepäckbeförderung – die in Neßmersiel
startet und endet, soweit sie nicht zwischen Neßmersiel und Baltrum verkehrt, (z.B.
Angelfahrten, Wattfahrten, Fahrten zu Seehundbänken, Ausflugsfahrten zu anderen
ostfriesischen Inseln).
Als Gelegenheitsverkehr (Charter/Saisonverkehr) gelten Fahrten zwischen Neßmersiel
und Baltrum die nicht der Definition des Linienverkehrs oder des Ausflugsverkehrs
entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn einer der Häfen nicht auf direktem Wege angelaufen wird.
Für jeden folgenden Tag des Aufenthaltes im Hafen beträgt das Hafengeld 20 % dieser Beträge.

2. Das Kajegeld für Fahrgastschiffe und sonstige für die Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe beträgt im Linienverkehr im Sinne von § 3b Abs. 1 a) 0% des jeweiligen
Beförderungsentgeltes, das die befördernde Reederei in Rechnung stellt und im Ausflugs-
/ und Gelegenheitsverkehr im Sinne von § 3b Abs. 1b) 0,46 EURO je Fahrgast und 0,30
EURO je Hund.

§ 3c
Hafen- und Kajegeld für Frachtverkehr
1. Das Hafengeld für Frachtschiffe und sonstige für die Beförderung von Frachtgütern zugelassene Schiffe beträgt für jedes Einlaufen und für jeden weiteren Tag Liegezeit bis zum 6.
Tag:
a) im Linienfrachtverkehr 0,59 EURO je BRZ

Der Linienfrachtverkehr ist jede direkte, mind. 2x wöchentliche, ganzjährige und unabhängig vom Frachtaufkommen fahrplanmäßig durchgeführte Fahrt zwischen den Häfen
Neßmersiel und Baltrum.
Wird der Linienfrachtverkehr innerhalb eines Kalenderjahrs nicht vollständig eingehalten,
ohne dass dieses nachweislich auf höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände
zurückzuführen ist, kommt für alle in dem Kalenderjahr – auch für nach Fahrplan – durchgeführten Fahrten der Tarif für den Gelegenheitsfrachtverkehr nach lit. b) zur Abrechnung.
b) im Gelegenheitsfrachtverkehr 2,07 EURO je BRZ
Gelegenheitsfrachtverkehr ist jede Fahrt außerhalb des Linienfrachtverkehrs.
Für jeden folgenden Tag des Aufenthaltes im Hafen beträgt das Hafengeld 20 % dieser Beträge.
2. Das Kajegeld im Linienfrachtverkehr beträgt 0 % des jeweiligen Beförderungsentgeltes,
das die frachtführende Reederei in Rechnung stellt.
Im Gelegenheitsfrachtverkehr beträgt das Kajegeld 3,51 € pro Tonne.

 

§ 4
Hafengeld für Sportboote und Traditionsschiffe
1. Das Hafengeld für Sportboote und Traditionsschiffe bemisst sich nach der Länge dieser
Schiffe. Es beträgt je angefangene 24 Stunden Aufenthalt im Hafen bei Einrumpfkonstruktionen je angefangenen Meter 1,33 EURO und bei Mehrrumpfkonstruktionen je angefangenen Meter 2,00 EURO.
2. Abweichend von Absatz 1 kann eine Sommerzeit- und/oder Winterzeitpauschale entrichtet
werden. Diese beträgt für die Sommerzeit (01.04. bis 31.10.) das 90-fache und für die Winterzeit (01.11. bis 31.03.) das 25-fache des in Absatz 1 festgelegten Hafengeldes.
Die Zahlung der Pauschale begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz.

§ 5
Hafengeld für besondere Wasserfahrzeuge
1. Für Schlepp- und Bugsierfahrzeuge, für schwimmende Geräte sowie für andere Fahrzeuge,
die nicht an anderer Stelle der Entgeltordnung genannt sind, beträgt das Hafengeld je angefangene 24 Stunden je qm eingenommener Wasserfläche, die sich aus dem Produkt der
größten Breite und der größten Länge ergibt 1,00 EURO.
2. Anstelle des täglichen Hafengeldes kann eine Monats- oder eine Jahrespauschale entrichtet
werden. Die Monatspauschale beträgt das 20-fache des in Abs. 1 festgelegten Hafengeldes,
die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale.
Die Zahlung der Pauschale begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz.

§ 6
Befreiungen vom Hafengeld
Vom Hafengeld nach §§ 3 bis 5 sind befreit:
a) Wasserfahrzeuge, die im Eigentum des Bundes, eines Bundeslandes oder eines ausländischen Staates stehen, sofern sie nicht einem Unternehmer zum Erwerb durch die Seefahrt überlassen sind.
Diese Regelung gilt nicht für Kriegs- und Troßschiffe, die militärische und sonstige Güter
löschen oder laden, die nicht zur Verwendung auf dem betreffenden Schiff bestimmt sind.
b) Seenotrettungsschiffe
c) Schlepper, die den Hafen anlaufen, um anderen Schiffen zu assistieren sowie Fahrzeuge,
mit denen gewerbsmäßig Dienstleistungen im Hafen (Ver- und Entsorgung anderer Fahrzeuge) erbracht werden, wenn sie keinen eigenen Liegeplatz in Anspruch nehmen.
d) Wasserfahrzeuge, die den Hafen wegen Eisgang oder Unwetter als Schutzhafen anlaufen
und weder löschen noch laden, für den Tag des Einlaufens und den folgenden Tag, soweit
die Notlage fortbesteht. Ab dem dritten Tag ist Hafengeld in Höhe von 50% der festgelegten Beträge zu zahlen.
e) Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, und Sportboote, die an wassersportlichen Veranstaltungen teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, maximal für 7 Tage, wenn eine Bescheinigung der die Veranstaltung genehmigenden Behörde oder des zuständigen Verbandes vorgelegt wird, aus der Art und Dauer der Veranstaltung zu ersehen sind.

§ 7
Ermäßigungen vom Hafengeld
Für Schiffe, die den Hafen lediglich zum Bunkern, Kompensieren, Entmagnetisieren, zur Untersuchung, zur Reparatur oder zur Ergänzung der Ausrüstung oder des Proviants anlaufen, ermäßigt
sich das Hafengeld nach §§ 3 bis 5 auf 50%.

§ 8
Lagergeld
1. Für die Lagerung von Gütern (einschl. Paletten und Leergut) Betriebsmitteln/Fahrzeugen/Maschinen und sonstigen Gerätschaften sowie Gegenständen aller Art auf öffentlichen
Lagerplätzen werden nach Ablauf eines gebührenfreien Tages (24 Stunden) je qm 0,30
EURO/Tag, mindestens jedoch 10,00 EURO/Monat erhoben.
2. Für jede Lagerung von Gütern ist die Erlaubnis des Hafenzweckverbandes Neßmersiel einzuholen. Dieser weist den Lagerplatz zu. Eigenmächtig gelagerte Güter, die nach Aufforderung nicht weggeschafft werden, können auf Gefahr und Kosten des Eigentümers entfernt
werden. Bei Lagerung ohne Erlaubnis kann eine Gebühr bis zum zehnfachen Betrag des
Lagergeldes erhoben werden.
3. Den Fischereifahrzeugen werden seitens des Hafenzweckverbandes Neßmersiel kostenlos
und auf Widerruf Lagerflächen zur Zwischenlagerung von gebrauchsfähigem Fanggeschirr
und sonstigen der Fischerei dienenden Gebrauchsgegenständen zugewiesen.
4. Sonstige gelagerte Gegenstände bzw. nicht mehr funktionsfähige Gegenstände, die nach
Aufforderung des Hafenzweckverbandes nicht weggeschafft werden, werden auf Kosten
der Eigentümer entfernt.

§ 9
Wasser- und Stromabgabe
a) Für jede Nutzung von Frischwasser sind 3,50 EURO je angefangenen Kubikmeter Wasser
zu zahlen. Mengen von bis zu 0,5 Kubikmeter für Trinkzwecke aus einem Hydranten ohne
Benutzung einer Schlauchleitung werden kostenlos abgegeben.
b) Für jede Nutzung von Strom sind 0,36 EURO je kWh zu entrichten.

§ 10
Steuerliche Bestimmungen
Die in dieser privatrechtlichen Entgeltordnung festgesetzten Entgelte sind Nettobeträge im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes, denen ggfs. die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Die Entgelte für die Seeschifffahrt gemäß § 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind von der Umsatzsteuer
befreit.

§ 11
Sonstige Bestimmungen
1. Soweit bei den entsprechenden Entgelten nicht anders geregelt, ist zur Zahlung der Entgelte
für die Inanspruchnahme von Leistungen jeweils derjenige verpflichtet, der die Leistungen
bestellt hat. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner.
2. Die Entgelte nach dieser Entgeltordnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rechnung fällig. Der Hafenzweckverband Neßmersiel kann die Zahlung des Hafengeldes vor
Auslaufen des Schiffes verlangen.
Die pauschalierten Entgelte gemäß §§ 3a Abs. 2, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 sind im Voraus zu
entrichten.
3. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Entgelte werden Verzugszinsen erhoben. Die Höhe der
Verzugszinsen richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
jeweils geltenden Fassung.
4. Gegenüber Forderungen aufgrund dieser Entgeltordnung ist eine Aufrechnung nur zulässig
mit fälligen Gegenforderungen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bruchteile von Berechnungseinheiten (Zeit-, Gewichts-, Flächen- und Raummaße) werden
als ganze Einheiten berechnet.
6. Bei nicht unverzüglicher, unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Meldung kann ein Zuschlag bis zur Höhe von 50 % des Entgeltes, mindestens jedoch von 30,00 EURO, erhoben
werden.
7. Das Mindestentgelt nach diesem Tarif beträgt 10,00 EURO, soweit an anderer Stelle nicht
anders geregelt. Hiervon ausgenommen sind Barzahlungen für Sportboote und Traditionsschiffe gemäß § 4.

§ 12
Schlussbestimmung
Der an der Durchführung des Linienverkehrs interessierte Reeder hat seinen Fahrplan jeweils bis
zum 31.03. für das Folgejahr gegenüber dem Hafenzweckverband schriftlich vorzulegen.
Diese privatrechtliche Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in
Kraft und ersetzt die bisherige privatrechtliche Entgeltordnung vom 04.07.2017.

Hafenzweckverband Neßmersiel
Schatthauser Straße 9
26553 Dornum

karin.graf@hafenzweckverband-nessmersiel.de
www.hafenzweckverband-nessmersiel.de

 

Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister                                                                         Baltrum, 03.12.2021

 

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Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

seit dieser Woche haben sich die Regelungen durch die Feststellung der Warnstufe 2 erneut für unser Kreisgebiet geändert.

Eine Nutzung der Innengastronomie ist nur unter der 2G+-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene mit zusätzlichem tagesaktuellem Negativ-Test-Nachweis) gestattet.

Arbeitgeber und Gastgeber (z.B. in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben) können Selbsttests unter Aufsicht abnehmen.

Dafür hat das Land Niedersachsen einen Vordruck zur Verfügung gestellt (https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/bescheinigung102.pdf).

Die Bescheinigung kann dann für 24 Stunden überall dort verwendet werden, wo nach der Corona-Verordnung des Landes ein aktueller Testnachweis erforderlich ist.

Unter Aufsicht bedeutet, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass 1. ein geeigneter Test verwendet wurde,

  1. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden, 3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.

 

Zudem ist von Gästen und dem Personal bis zum Sitzplatz eine FFP2-Maske zu tragen. Die einfache Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht mehr ausreichend.

Die 2G+-Regel gilt ebenfalls bei Veranstaltungen/ Zusammenkünften in geschlossenen Räumen von mehr als 15 Personen, sowie auch beim Sport. Unter freiem Himmel gilt die 2G-Regel.

 

Eine Übersicht der aktuell geltenden Regelungen mit Erläuterungen und Übersichten finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Aurich: https://www.landkreis-aurich.de/soziales-gesundheit/gesundheit/aktuelle-informationen-zum-thema-corona.html

 

Achten Sie bitte auf die Regelungen der Fähranbieter Baltrum-Linie und Töwerland-Express.

 

An dieser Stelle möchte ich mich bei dem Team der Arztpraxis und der Apotheke für ihren Einsatz zur Impfung der Bevölkerung herzlich bedanken und nochmals auf die empfohlene Notwendigkeit der Impfung hinweisen.

 

Hinweis für die gastronomischen Betriebe: es besteht die Möglichkeit der einfachen Kontrolle der Testzertifikate durch das Herunterladen der APP: CovPass Check. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Herrn Jens Gaiser: gaiser@baltrum.de .

Weiter empfehlen wir das Herunterladen von nützlichen Grafiken auch für Ihre Betriebe: » DOWNLOAD Grafiken Gesamtpaket – Übersicht Corona-Regelungen als PDF – Stand: 24. November

» DOWNLOAD Hinweisschilder 3G, 2G sowie 2Gplus als PDF

 

Testungen bietet das KuBa im SindBad an. Konkrete Informationen bezüglich der Öffnungszeiten und weiteren Hinweisen hierzu finden Sie auf der Internetseite: https://www.kuba-baltrum.de/.

 

Bitte informieren Sie auch Ihre Gäste über diese Punkte.

 

Abfrage Grundstückbedarf

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, beschäftigt sich der Gemeinderat mit einer möglichen Ausweisung von Bauflächen, welche nach einem Erlass von Baurechten auf den Ostfriesischen Inseln möglich sein könnten. Hierzu hat der Gemeinderat einen Kriterienkatalog zu erstellen. Um aber in Erfahrung zu bringen, wie hoch der Bedarf an diesbezüglichen Grundstücken sein wird, bitte ich bei Interesse um schriftliche Meldung bis zum 31.12.2021. Ausgeschlossen sind Personen:

  • die ihren alleinigen Wohnsitz nicht auf Baltrum haben
  • die eine melderechtlich bebaubare Fläche auf Baltrum besitzen
  • deren Ehegatten oder deren Verwandte oder Verschwägerte 1.Grades eine melderechtlich bebaubare Fläche auf Baltrum besitzen

 

Personenbeförderung ohne Pferdekutschen

Wie schon in der Einwohnerfragestunde der letzten Sitzung des Gemeinderates angeklungen, suchen wir ehrenamtliche Unterstützung von Fahrern für den in diesem Winter auf der Insel eingesetzten Caddy. Wer also über einen gültigen Führerschein verfügt und zeitweise den Fahrdienst übernehmen und Interesse hieran hat, darf sich gerne im Ordnungsamt bei Herrn Schütte –Tel: 80-25- melden, um nähere Einzelheiten zu erfahren.

Nochmals zur Klarstellung: Es galt unbürokratisch und schnell eine Lösung für die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen zu finden. Es ist schon klar, dass es nicht Allen recht gemacht werden kann, es sollte bei Fragen aber bitte doch das Gespräch gesucht werden, bevor man Unzufriedenheit säht.

 

Projekt „CUORE“

Nachfolgende Zeilen zur Erläuterung von Herrn Dr. Döring:

 

Studie des Projektes CUORE – Cultures of Response – Anpassungskulturen verzögert sich aufgrund von Personalwechseln

Liebe Baltrumerinnen und Baltrumer,

leider werden wir es in diesem Jahr nicht mehr schaffen, unsere angekündigte Kartierung auf Baltrum vorzunehmen. Der Grund dafür sind unvorhersehbare Personalwechsel und die damit verbundenen administrativen Schwierigkeiten in unserem Projekt CUORE, neue Kollegen einzustellen.

Aber: Es bewegt sich etwas und deswegen freuen wir uns, dass wir – so Corona uns lässt – die Kartierung jetzt für die zweite Februarhälfte 2022 planen und diese mit der bereits für diesen Zeitraum geplanten Interviewstudie zur Sturmwahrnehmung der Baltrumerinnen und Baltrumer verbinden. Über die genauen Daten, wann wir exakt kommen, werden wir Sie Mitte Januar 2022 informieren. Haben Sie vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihnen allen eine schöne und erholsame Weihnachtszeit sowie alles Gute für das Jahr 2022!

Beste Grüße von

Martin Döring

 

Mit einem herzlichen Gruß aus dem Rathaus und bleiben Sie alle gesund

Ihr

Harm Olchers

 

Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister                                                                         Baltrum, 24.11.2021

 

R u n d m a i l    1 8 / 2 0 2 1

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

seit heute, 24.11.2021 gilt eine neue Corona-Verordnung bis vorerst 22.Dezember.

Für das gesamte Land Niedersachsen wurde ebenfalls mit dem heutigen Tag die Warnstufe 1 ausgerufen.

Dies hat zur Folge, dass in der Gastronomie und bei Veranstaltungen/Zusammenkünften mit mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene) gilt.

Darüber hinaus gilt eine Maskenpflicht bis zum Sitzplatz. Unter freiem Himmel ist die 3G-Regel anzuwenden.

Für den Bereich „Beherbergung“ gilt durch die Warnstufe 1 ebenfalls die 2G-Regel. Personen, die nach der bisherigen 3G-Regel als „Getestete“ auf Baltrum beherbergt wurden, ist der Zutritt zur Beherbergung zu untersagen.

 

Hinsichtlich der steigenden Zahlen müssen wir leider davon ausgehen, in den nächsten Tagen im Landkreis Aurich die Warnstufe 2 zu erreichen.

In diesem Fall wäre die Nutzung der Innengastronomie unter der 2G+-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene mit zusätzlichem tagesaktuellem Negativ-Test-Nachweis) gestattet.

Zudem ist von Gästen bis zum Sitzplatz und dem Personal eine FFP2-Maske zu tragen. Die einfache Mund-Nasen-Bedeckung ist dann nicht mehr ausreichend.

Die 2G+-Regel gilt bei Warnstufe 2 ebenfalls bei Veranstaltungen/ Zusammenkünften in geschlossenen Räumen von mehr als 15 Personen, sowie auch beim Sport. Unter freiem Himmel gilt bei Warnstufe 2 die 2G-Regel.

 

Eine Übersicht der zurzeit geltenden Regelungen finden Sie mit Erläuterungen und Übersichten auf der Internetseite des Landkreises Aurich: https://www.landkreis-aurich.de/soziales-gesundheit/gesundheit/aktuelle-informationen-zum-thema-corona.html

 

Zudem bitte ich um Beachtung der Regelungen der Fähranbieter Baltrum-Linie und Töwerland-Express.

 

Hinweis für die Gastronomischen Betriebe: Es besteht die Möglichkeit der einfachen Kontrolle der Testzertifikate durch das Herunterladen der APP: CovPass Check. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Herrn Jens Gaiser: gaiser@baltrum.de .

Weiter empfehlen wir die das Herunterladen von nützlichen Grafiken auch für Ihre Betriebe: » DOWNLOAD Grafiken Gesamtpaket – Übersicht Corona-Regelungen als PDF – Stand: 24. November

» DOWNLOAD Hinweisschilder 3G, 2G sowie 2Gplus als PDF

 

 

Eine Testung bietet das KuBa im SindBad an. Konkrete Informationen bezüglich der Öffnungszeiten finden Sie auf der Internetseite: https://www.kuba-baltrum.de/. Auf diesem Wege danke ich Herrn Hackemack und seinem Team für ihre Unterstützung.

 

Bitte informieren Sie auch Ihre Gäste über diese Punkte.

 

Mit Bedauern, aber natürlich auch mit absolutem Verständnis habe ich die Absage des diesjährigen Adventstürchens zur Kenntnis genommen und möchte in diesem Zuge an Ihre persönliche Impfung appellieren, wenn noch nicht geschehen.

 

Mit einem herzlichen Gruß aus dem Rathaus und bleiben Sie alle gesund

Ihr

 

Harm Olchers

 

 

R u n d m a i l    1 7 / 2 0 2 1

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte, Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

nachfolgende Informationen zur Information:

 

Personenbeförderung ohne Pferdekutschen

In diesem Winter sind erstmals keine Kutschpferde auf der Insel, so dass eine Personenbeförderung von und zur Arztpraxis, von und zum Schiff, wie auch zu anderen Anlässen auf der Insel von mobilitätseingeschränkten Personen nicht erfolgen kann. Wir starten daher bis zur Rückkehr der Kutschpferde im Frühjahr 2022 einen Fahrdienst mit einem Elektromobil, welches eben für diese Fahrten bestellt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Art Golfcaddi, der Platz für drei Personen neben dem Fahrer bietet. Den Fahrdienst übernehmen Kollegen der Gemeinde- und Kurverwaltung.

Die Fahrten sind einen Tag vorher (für Wochenenden und montags bis Freitag 12.00 Uhr) telefonisch bei Frau Prieb unter der Durchwahl 80-21 oder unter E-Mail prieb@baltrum.de  anzumelden.

Der Preis pro Fahrt und Person beträgt, unabhängig von der Entfernung und Anzahl der Fahrgäste, 10€ für Personen mit Erstwohnsitz auf Baltrum, sowie 15€ für alle übrigen Personen. Vergünstigungen für Mehrfahrer oder Mitfahrer werden nicht gewährt. Wichtig ist auch, dass der Dienst nur von mobilitätseingeschränkten Personen (gesundheitlich angeschlagen oder auch älteren Personen) in Anspruch genommen werden kann. Eine Begleitperson kann mitfahren, hat aber ebenfalls nach Tarif hierfür zu zahlen. Der Fahrpreis ist beim Fahrer direkt gegen Quittung in bar zu entrichten, eine Rechnungsstellung erfolgt nicht. Es wird ausschließlich Handgepäck mitgenommen.

 

Öffnungszeiten

Die aktuellen Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte dem Öffnungszeitenportal auf Baltrum-online.

 

Corona-Testungen auf der Insel

Das KuBa im SindBad hat auf Nachfrage erklärt, an sieben Tagen pro Woche Testungen anbieten zu wollen. Testtermine finden Sie auf der Internetseite: https://www.kuba-baltrum.de/, die nach Bedarf angepasst werden.

 

Mit einem herzlichen Gruß aus dem Rathaus

Ihr

 

Harm Olchers

 

Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister                                                                         Baltrum, 23.09.2021

 

R u n d m a i l    1 6 / 2 0 2 1

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

seit gestern gilt eine neue Corona-Verordnung bis vorerst 10. November.

Positiv ist, dass aktuell im Landkreis Aurich auf Grund der niedrigen Inzidenzwerte und der weiteren Richtwerte keine Warnstufe ausgerufen worden ist. Dies bedeutet, dass neben dem generellen Abstandsgebot und der Kontakterfassung in Innenbereichen bis zum Sitzplatz eine Maske getragen werden muss; Zugangsbeschränkungen bestehen aktuell nicht.

Die Zugangsbeschränkungen treten erst bei Erreichen einer Warnstufe ein.

In Gastronomiebetrieben kann bei der Anwendung der 2G-Regelung (Zutritt nur für Gäste und Beschäftigte, die vollständig geimpft oder genesen sind) auf das Abstandsgebot und das Tragen einer Maske verzichtet werden. Falls Sie die 2G-Regel für Ihren Betrieb anwenden möchten, denken Sie in diesem Zusammenhang auch an nichtgeimpfte und –genesene Gäste, die bereits bei Ihnen gebucht haben. Anwendung findet in diesem Fall immer die zur Zeit geltende Verordnung.

Ebenso kann derjenige, der eine private Veranstaltung organisiert oder eine private Einrichtung betreibt, den Zutritt auf vollständig geimpfte oder genesene Personen beschränken.  Dies sollte sich dann auch auf das dienstleistende Personal erstrecken.

Eine Übersicht der zur Zeit geltenden Regelungen finden Sie mit Erläuterungen und Übersichten auf der Internetseite des Landkreises Aurich:  https://www.landkreis-aurich.de/soziales-gesundheit/gesundheit/aktuelle-informationen-zum-thema-corona.html.

Bei allen Veranstaltungen der Kurverwaltung wird beim Betreten und Verlassen der Örtlichkeit das Tragen einer zugelassenen Mund-Nasen-Bedeckung gefordert. Es wird weiterhin um Registrierung per Luca-APP gebeten.

 

Auf Grund der stark rückläufigen Nachfrage an Testungen wird das am Haus des Gastes betriebene Testzentrum mit dem 30.09.21 seine Tätigkeit einstellen. Das KuBa im SindBad hat auf Nachfrage erklärt, vorerst Testungen in eingeschränktem Rahmen anbieten zu wollen. Konkrete Informationen bezüglich der Öffnungszeiten finden Sie auf der Internetseite: https://www.kuba-baltrum.de/. Auf diesem Wege danke ich den beiden Einrichtungen für Ihre Unterstützung.

Bitte informieren Sie auch Ihre Gäste über diese Punkte.

 

Einziehung von Kurbeitrag

Leider kommt es in letzter Zeit wieder vermehrt zu Diskussionen im Rahmen der Kontrolle der Kurbeitragskarten bei der Abreise am Hafen. Gäste erklären dabei oftmals, dass sie den Kurbeitrag nicht bei ihrem Vermieter entrichten konnten, da dieser nicht vor Ort verweilt. Oder aber sie wurden direkt von ihrem Vermieter an die Kontrollstelle am Hafen verwiesen. Ich muss hier nochmals auf die gültige Kurbeitragssatzung verweisen und erwarte deren Einhaltung. Eine Vermietung erfolgt auch über das Internet, so dass in diesem Zuge auch der Kurbeitrag hierüber abgewickelt werden kann. Bei Zahlungen an der Kontrollstelle am Hafen werden Vermieterdaten abgefragt, sodass Verstöße geahndet werden.

 

Öffentlichkeitsarbeit

Ich möchte Sie darüber informieren, dass uns Herr Jens Gaiser seit dem Frühjahr bei der Öffentlichkeitsarbeit unserer Insel tatkräftig unterstützt. Seine Aufgabe und sein Ziel sind es, Baltrum in der öffentlichen Berichterstattung positiv darzustellen – ohne Werbung, Agenturen o.a. dafür buchen zu müssen. Alleinstellungsmerkmale Baltrums, kleine Geschichten oder andere Besonderheiten der Insel werden so seit dem Sommer aktiv den Zeitungs- und TV-Redaktionen angeboten. Zugleich bearbeitet und versendet er zusammen mit unserer Werbeabteilung die Pressemitteilungen der Gemeinde- und Kurverwaltung. Das Zusammenspiel daraus hat vielleicht der eine oder andere in diesem Sommer schon gelesen oder auch im TV gesehen, wie z.B. Berichte über Baltrums Kutschpferde, Postboten oder die Inselschule. Jens freut sich über jede Unterstützung – egal ob es Drehgenehmigungen, die sogenannte Protagonisten-Suche (z.B. Vermieter beim Bettenwechsel, Saisonköche, Surflehrer, Rettungsschwimmer…) oder gerade auch mal eine schnelle (kurze) Unterkunft und/oder Fahrräder für Journalisten betreffen sollte.

Und noch eine Bitte dazu. Wir freuen uns über jeden Hinweis, wenn mal wieder eine Redaktion direkt bei Ihnen und Euch dreht/schreibt/arbeitet. Wir würden dann, z.B. via unserer SocialMedia-Kanäle, auf die Sendungs- bzw. Erscheinungstermine hinweisen. Da Jens gut 20 Jahre beim Fernsehen gearbeitet hat, steht er gerne bei Unsicherheiten in Bezug auf redaktionelle Anfragen zur Unterstützung bereit.

Zu den zuletzt genannten Punkten wird es nochmal ein gesondertes Schreiben geben mit konkreten Fragen, Wünschen, Rückmeldungsmöglichkeiten und Weiterem.

 

Projekt „CUORE“

Die Universität Hamburg, Institut für Geographie, Herr Dr. Martin Döring, ist an mich herangetreten und möchte gerne eine Untersuchung auf Baltrum zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels durchführen. In diese Untersuchung sollen die Bewohner der Insel mit einbezogen werden. In der beigefügten Anlage oder weiter unten im Text wird das Forschungsprojekt kurz vorgestellt. Wer Interesse an einer Mitwirkung an diesem Projekt hat, kann sich bitte direkt an Frau Prof. Dr. Ratter, Herrn Dr. Döring oder auch an die Gemeinde wenden, wir leiten die Mittelung entsprechend weiter. Eine kurze Info zum Projekt „CUORE“ finden Sie über folgendem Link: https://www.geo.uni-hamburg.de/geographie/abteilungen/integrative-geographie/arbeitsgruppe-ratter/forschungsprojekte/projekt018cuore.html) Wenn also Herr Dr. Döring und KollegInnen auf die Insel kommen, würde ich mich sehr freuen, wenn Sie diese unterstützen würden. Danke.

 

Mit einem herzlichen Gruß aus dem Rathaus

Ihr

 

Harm Olchers

 

 

 

 

Vorstellung Forschungsprojekt

„CUORE – Cultures of Response“ – „Anpassungskulturen“

Projektleiter:                       Prof. Dr. Beate Ratter, Dr. Corinna de Guttry und Dr. Martin Döring

Ausführende Institution:    Universität Hamburg, Institut für Geographie

Projektdauer:                      2020-2024

Förderer:                             Deutsche Forschungsgemeinschaft

Projektvorstellung:

Der Umgang mit den Folgen des Klimawandels ist eine Herausforderung für alle Menschen, besonders denen, die an der Küste und auf Inseln leben. Inselgesellschaften haben schon über Jahrhunderte Erfahrung mit Extremereignissen gesammelt und der Umgang damit ist in verschiedenen Kulturen unterschiedlich. Das Projekt „CUORE“ analysiert die dynamische und kulturelle Anpassungsfähigkeit von Inselbewohnern an Stürme im europäischen und chinesischen Kulturraum. In einer kulturvergleichenden Studie wollen wir von der Resilienz auf den ostfriesischen Inseln Baltrum und Norderney und den taiwanesischen Inseln des Penghu-Archipels in Taiwan lernen. Das Ziel des Projektes besteht darin, an den jeweiligen Standorten die soziokulturellen Umgangsformen mit Stürmen und Sturmfolgen zu erheben und die jeweiligen Resilienz-Kulturen zu analysieren, um vor diesem Hintergrund zusammen mit den Bewohnern sturmbezogene Reaktions- und Anpassungsszenarien für die Zukunft zu entwickeln. Diese sollen von lokalen und regionalen Entscheidungsträgern genutzt werden können, um zukünftig besser auf die mit Stürmen verbundenen Problemlagen vor Ort vorbereitet zu sein.

Um unsere Untersuchung auf Baltrum durchführen zu können, würden wir gerne im Oktober 2021 in einem ersten Schritt mit einer „sturmbezogenen“ Kartierung des West- und Ostdorfes beginnen.[1] Darauf folgt im Frühjahr 2022 eine Interviewstudie mit ca. 20-30 Bewohnern zum Thema „Stürme auf Baltrum“. Die Ergebnisse beider Untersuchungen werden im Herbst/Winter 2022 mit den Insulanern im Rahmen eines Workshops diskutiert. Die hier entstandenen Ergebnisse werden in zwei weiteren Workshops (Frühjahr 2023 und Herbst 2023) für die gemeinsame Entwicklung von Reaktions- und Anpassungsszenarien genutzt. Der abschließende Projektbericht soll, nach Rücksprache über die gewonnenen Ergebnisse, mit den lokalen Bewohnern und administrativen Akteuren auf Baltrum gemeinsam veröffentlicht sowie regional- und bundespolitischen Akteuren vorgestellt werden.

Kontakt:

Prof. Dr. Beate Ratter                                                            Dr. Martin Döring

Universität Hamburg                                                             Universität Hamburg

Institut für Geographie                                                         Institut für Geographie

Bundesstraße 55                                                                   Bundesstraße 55

20255 Hamburg                                                                    20255 Hamburg

E-Mail: beate.ratter@uni-hamburg.de                                 E-Mail: Doering@metaphorik.de

Tel.: 040/42838-5225                                                            Tel.: 040/401 42 04 (Home Office)

Mobil: 0170/ 11 38 414

[1] Alle relevanten politischen und administrativen Akteure auf Baltrum sowie des NLWKN werden über die Arbeiten und Entwicklungen des Forschungsprojektes regelmäßig informiert. Dies gilt auch für die Bewohner, die über einen entsprechenden E-Mailverteiler und/oder die Baltrum-App über den Projektverlauf auf dem Laufenden gehalten werden wollen.

 

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Baltrum

Endgültiges Wahlergebnis: 

Wahlberechtigte: 550
Wählerinnen und Wähler: 413
Ungültige Stimmzettel: 5
Gültige Stimmzettel: 408
Gültige Stimmen: 1.220

Stimmen- und Sitzverteilung:

CDU Niedersachsen: 359 Stimmen – 2 Sitze
Wählergruppe GfB: 367 Stimmen – 2 Sitze
Wählergruppe B21: 127 Stimmen – 1 Sitz
Wählergruppe Moin Baltrum: 367 Stimmen – 3 Sitze

Öffentliche Bekanntmachung

 

Gemäß § 9 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) findet am

Mittwoch, 15.09.2021

um 15.00 Uhr

im Sitzungszimmer des Rathauses

eine Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Baltrum statt. Die Sitzung ist nach § 9 Abs. 3 NKWO öffentlich. Besucher werden um das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gebeten. Desinfektionsmittel werden seitens der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt.

 

Wichtiger Hinweis:

Zur Vermeidung von Ansteckungen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie werden Zuschauer/-innen um eine vorherige Anmeldung unter hochgrebe@baltrum.de oder telefonisch unter der Rufnummer 04939/8024 gebeten. Die Anmeldungen werden nach ihrem zeitlichen Eingang berücksichtigt.

 

Tagesordnung:

  1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
  2. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl am 12.09.2021
  3. Wünsche und Anregungen, Schließung der Sitzung

 

Baltrum, den 06.09.2021

 

Olchers

Gemeindewahlleiter

 

Bekanntmachung

zur Kommunalwahl am 12. September 2021

 

  1. Am Sonntag, dem 12.09.2021, finden in der Gemeinde Baltrum die Kommunalwahlen (Wahl des Kreistages und des Gemeinderates) statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

  1. Die Gemeinde Baltrum bildet einen Wahlbezirk, Nr.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 22.08.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

 

  1. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie jeweils drei Felder für jede Gesamtliste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber zur Kennzeichnung.

 

  1. Jede wählende Person hat

drei Stimmen für die Wahl des Kreistages und

drei Stimmen für die Wahl des Gemeinderates.

 

  1. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.

Sie kann bei der Wahl des Kreistages sowie des Gemeinderates jeweils bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf

  1. eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
  2. eine Bewerberin/einen Bewerber oder eine Liste
  3. eine Bewerberin/einen Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen
  4. Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen,

insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst grundsätzlich ungültig! An der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.

 

  1. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahlraum ihre Stimme abgeben. Bei Eintritt in den Wahlraum werden die Wahlberechtigten gebeten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf die erforderlichen Abstandsregeln zu achten und sich nicht länger als nötig im Wahlraum aufzuhalten.

 

Die Wählerinnen/Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ein amtliches Personaldokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes unter Einhaltung der Sicherheits- und Abstandsregeln sowie der aktuellen Nds. Corona-Verordnung möglich ist.

 

Es wird darum gebeten, dass die Zuschauer/-innen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Desinfektionsmittel werden seitens der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt.

 

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 33 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)).

 

  1. Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheinscheininhaber können an der Wahl des Kreistages und des Gemeinderates nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss bei der Gemeinde Baltrum einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag anfordern und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Zur Wahl des Kreistages sowie zur Wahl des Gemeinderates benutzt die wählende Person für beide Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

 

  1. Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt im Wahllokal der Gemeinde Baltrum.

 

  1. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

 

 

Baltrum, den 03.09.2021

Olchers

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

für die Wahl zum Deutschen Bundestag

am 26. September 2021

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Baltrum wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Baltrum, Haus-Nr. 130, 26579 Baltrum, Zimmer E 1 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wen in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.09.2021 bis 12.30 Uhr, bei der Gemeinde Baltrum, Rathaus, Haus-Nr. 130, 26579 Baltrum, Zimmer E 1, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung soll bei der Stimmabgabe oder der Beantragung eines Wahlscheines vorgelegt werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  3. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 24 Aurich – Emden

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1.      ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

5.2.      ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn sie/er nachweist, dass sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat,

b) wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeinde Baltrum mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  1. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

– einen amtlichen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,

versehenen roten Wahlbriefumschlag und

– ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie/er der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Eine entsprechende Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.  Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag im Adressfeld angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

26579 Baltrum, 02.09.2021

 

Olchers

 

Gemeinde Baltrum

Der Bürgermeister                                                                         Baltrum, 16.08.2021

 

R u n d m a i l    1 5 / 2 0 2 1

 

Moin liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Beschäftigte,

Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber,

 

seit dem heutigen Montag gelten auf Grund der steigenden Inzidenzwerte leider wieder strengere Maßnahmen für den Bereich des Landkreises Aurich nach dem sog. Stufenplan.

Die entsprechende Allgemeinverfügung zur Feststellung einer Inzidenz über dem Wert von 10 ist erlassen worden. Kinder bis 14 Jahre, genesene und  vollständig geimpfte Personen werden dabei wie bislang nicht mitgezählt. Für die Beherbergung, die Gastronomie und für Veranstaltungen ergeben sich entsprechende Einschränkungen. Eine Übersicht der zur Zeit geltenden Regelungen finden Sie in Übersichten auf der Homepage des Landkreises Aurich:  https://www.landkreis-aurich.de/soziales-gesundheit/gesundheit/aktuelle-informationen-zum-thema-corona.html

Bei allen Veranstaltungen der Kurverwaltung wird beim Betreten und Verlassen der Örtlichkeit das Tragen einer zugelassenen Mund-Nasen-Bedeckung gefordert. Es wird weiterhin um Registrierung per Luca-APP gebeten.

 

Für benötigte Testungen (Beherbergung: Test bei Anreise erforderlich und 2 x pro Woche, Veranstaltungen, Mitarbeiterfürsorge oder aber das persönliche Bedürfnis) stehen die bisherigen Testmöglichkeiten auch weiterhin zur Verfügung. Informationen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten.

 

Stellen Sie sicher, dass bei einer Beherbergung die nach der Corona-Verordnung geforderten Unterlagen vorgelegt und auch kontrolliert werden.

 

Bitte informieren Sie auch Ihre Gäste über diese Punkte und bitten Sie diese um ihr Verständnis.

 

Schließung der Zimmervermittlung Baltrum (SCT Norden)

Die von der SCT in Norden betriebene Zimmervermittlung Baltrum hat mitgeteilt, den Betrieb zum 31.12.2021 einzustellen. Grund hierfür ist eine fehlende Auslastung. Neben den anderen Internetportalen /-anbietern laufen in der Kurverwaltung noch zusätzlich viele Anfragen von Kurzentschlossenen und Gesuche von freien Unterkünften auf. Hierneben werden auch Gastgeberverzeichnisse ausgegeben, wonach Unterkunftssuchende sich direkt an die Vermieter wenden können. Wir stehen derzeit auch mit einem Anbieter in Verbindung, der prüft, hier eine Lösung anbieten zu können. Da unser Gastgeberverzeichnis für das kommende Jahr derzeit erstellt wird, besteht für Interessierte noch die Möglichkeit einer Anzeigenaufgabe. Bei Interesse wenden Sie sich bitte umgehend an Herrn Metz, Tel. 049439/80-20 oder metz@baltrum.de.

 

Mit einem herzlichen Gruß aus dem Rathaus

Ihr

 

Harm Olchers

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

  1. Wahlberechtigte haben gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Dazu können die Wahlberechtigten in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirkes von 23.08. bis 27.08.2021, während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung einsehen, und zwar an folgenden Stellen: Rathaus Gemeinde Baltrum Zimmer E 1.
  2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22.08.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung soll bei der Stimmabgabe oder der Beantragung eines Wahlscheines vorgelegt werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
  3. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 27.08.2021 von jeder/jedem Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person bei der örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  4. Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
  5. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

6. Der Wahlschein wird von der in Ziffer 1 genannten Gemeinde/Stadt erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder        hätte eingetragen werden müssen.

7. Wahlscheine können bis zum 10.09.2021 schriftlich beantragt werden. Mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten „Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines“ kann jede/r Wahlberechtigte ihre bzw. seine Briefwahlunterlagen beantragen.

Die Briefwahlunterlagen werden nach Eingang des Antrages beim Wahlamt der Gemeinde dann schnellstmöglich an die Adresse der/des Wahlberechtigten in der Gemeinde oder auf Wunsch auch an eine abweichende Versandanschrift versandt oder können persönlich abgeholt werden.

Um Missbrauch auszuschließen, erhält die/der Wahlberechtigte bei einer abweichenden Versandanschrift zusätzlich ein Informationsschreiben an ihre/seine hiesige Anschrift, dass die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift versendet wurden.

Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan.

 

Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.

 

In bestimmten Ausnahmefällen (siehe Nr. 5) kann ein Wahlschein noch bis zum 11.09.2021 bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde/Stadt vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Eine entsprechende Vollmacht befindet sich ebenfalls auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

  1. Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (11.09.2021), ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  2. Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen. Die wählende Person hat der Gemeindewahlleitung der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
  3. den Wahlschein,
  4. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

 

so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.

 

 

26579 Baltrum, 16.08.2021

 

i.V. Hochgrebe

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

der zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl am 12.09.2021 in der Gemeinde Baltrum.

Gemäß § 38 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der Fassung vom 05. Juli 2006, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 06.07.2021 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2021 S. 446) gebe ich hiermit die durch den Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 28.07.2021 für die Gemeinderatswahl am

  1. September 2021 in der Gemeinde Baltrum zugelassenen Wahlvorschläge bekannt:

 

Wahlbereich 001

Name, Vorname                                 Geb.Jahr               Beruf                                     Anschrift

 

Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen

Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)

 

1 Bengen, Jann                      1966                Dipl.-Kaufmann          Baltrum, Haus-Nr. 139

2 Heiken, Galt                        1988                Unternehmer              Baltrum, Haus-Nr. 102

3 Bent, Torsten                       1974                Dipl.-Betriebswirt      Baltrum, Haus-Nr. 115

4 Schalkowski, Kai                 1977                Kaufmann                    Baltrum, Haus-Nr. 24 a

5 Gloystein, Marc                   1975                Kaufmann                    Baltrum, Haus-Nr. 95

6 Otto, Frank                          1963                Dipl.-Betriebswirt       Baltrum, Haus-Nr. 51

 

Wahlvorschlag der Wählergruppe

Gemeinsam für Baltrum (GfB)

 

1 Dr. Friedrich, Uwe               1948                Arzt                             Baltrum, Haus-Nr. 32

2 Bach, Eva                               1958               Ärztin                          Baltrum, Haus-Nr. 125

3 Kammer, Karen                    1974               Dipl.-Biologin            Baltrum, Haus-Nr. 242

4 Hinrichs, Keya                      1995               Schulbegleiterin        Baltrum, Haus-Nr. 187

 

Wahlvorschlag der Wählergruppe

Baltrum 21 (B 21)

 

1 Ulrichs, Christian                 1982                Angestellter                 Baltrum, Haus-Nr. 204

 

Wahlvorschlag der Wählergruppe

Moin Baltrum

 

1 Klün, Olaf                            1965                Kaufmann                   Baltrum, Haus-Nr. 137

2 Hinrichs, Ben                     1984                Kaufmann                   Baltrum, Haus-Nr. 74

3 Bruns-Strenge, Tim          1995                naut. Wachoffizier      Baltrum, Haus-Nr. 152

4 Olchers, Ralf                      1968                Dipl.-Kaufmann          Baltrum, Haus-Nr. 260

 

26579 Baltrum, den 29.07.2021

 

Olchers

Gemeindewahlleiter