Wichtige Informationen
zur Neuregelung der Hundehaltung!

 

Für Hundehalter gelten ab dem 01.07.2013 neue Regelungen. Die Gemeinde

Baltrum informiert über die wichtigen Änderungen.

 

 

1. Sachkunde

Hundebesitzer müssen die erforderliche Sachkunde zur Haltung von Hunden

nachweisen. Dazu sind Prüfungen abzulegen, die theoretische und praktische

Kenntnisse testen. Halter, die nachweisen können, in den letzten 10 Jahren

mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen einen Hund gehalten zu haben, sind

von dieser Pflicht entbunden.

Die Prüfungen nehmen speziell lizensierte Hundeschulen, Tierärzte, Vereine

oder Hundetrainer ab. Eine Liste der anerkannten Prüfer können Sie von der

Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und

Verbraucherschutz herunterladen.

 

2. Zentrales Melderegister

Seit dem 1.07.2013 müssen alle Hunde in Niedersachsen im zentralen

Melderegister angemeldet werden. Die Anmeldung ist kostenpflichtig, Um- und

Abmeldungen sind kostenfrei.

 

3. Chip- und Versicherungspflicht

Alle Hunde in Niedersachsen müssen mit einem Chip (mit Kennnummer)

gekennzeichnet sein. Darüber hinaus müssen Haftpflichtversicherungen für

alle Hunde abgeschlossen werden. Die beiden Punkte müssen der Gemeinde

Baltrum gegenüber nachgewiesen werden.

 

Dazu sind der Gemeinde die Kennnummer und die Versicherungsgesellschaft

mitzuteilen, bei der die Versicherung abgeschlossen worden ist.

Informationen erhalten Sie unter steueramt@baltrum.de oder unter der

Telefonnummer: 0 49 39/80 66

 

Eine Information der Gemeinde Baltrum!

Bekanntmachung des OOWV 11/2016

Der OOWV gibt folgende Änderung bekannt:
Änderung der ergänzenden Vertragsbestimmungen zur AVBWasserV und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB)

Die Verbandsversammlung des Oldenburgisch-Ostfriesischen-Wasserverbandes hat am 10.08.2016 auf der Grundlage des § 8 Satz 1 Nummern 19 und 20 seiner Satzung, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Satzung vom 23.8.2010 (Nds. Ministerialblatt vom 27.7.2011), die nachfolgenden Änderungen der Wasserlieferungsbedingungen des OOWV als ergänzende Vertragsbestimmung zur AVBWasserV und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB) beschlossen:

I. Wasserlieferungsbedingungen des OOWV als ergänzende Vertragsbestimmung zur AVBWasserV
§ 11 Ablesung, Abrechnung und Abschlagzahlungen (§§ 20, 24 und 25 AVBWasserV)
§ 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Kunde hat Abschlagszahlungen an den OOWV zu leisten. Diese werden monatlich oder nach Wahl des OOWV in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Abschlagszahlungen pro Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen, fällig. Grundlage hierfür sind die nach der letzten Abrechnung ermittelten Trinkwassermengen.“

II. Allgemeine Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB)
§§4,6,10und12 Textform statt Schriftform
§ 4 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Kündigung bedarf der Textform.“
§ 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: „Die Entwässerungsgenehmigung ist durch den in Abs. 1 genannten Anschlussnehmer in Textform beim OOWV zu beantragen (s. Anlage).“
§ 4 Abs. 9 wird wie folgt gefasst: „Melden bei einem Eigentumswechsel der bisherige und der neue Grundstückseigentümer die Änderung des Vertragsverhältnisses nicht in Textform um, so haften beide gesamtschuldnerisch für die aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Zahlungsverpflichtungen.“
§ 6 Abs. 15 lit. d Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der OOWV kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem OOWV in Textform benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist.“
§ 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des OOWV die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu entsorgenden Grundstücks im Sinne der Abs. 1 und 4 in Textform beizubringen.“
§ 12 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: „Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des OOWV die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Grundstücksanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen in Textform beizubringen.“
§21Abs.1 Abschlagszahlungen
§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Der Kunde hat Abschlagszahlung an den OOWV zu leisten. Diese werden monatlich oder nach Wahl des OOWV in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Abschlagszahlungen pro Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen, fällig. Grundlage hierfür sind die nach der letzten Abrechnung ermittelten Abwassermengen.“

III. Anlage für die besonderen Regelungen für die Stadt Oldenburg
F3Satz3und5 Textform statt Schriftform
F 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage ist unverzüglich eine Abnahme beim OOWV in Textform zu beantragen.“
F 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:„Außerdem ist die Wasserdichtheit der Anlage sowie die Sicherung gegen Rückstau durch Erklärung in Textform gegenüber dem OOWV zu versichern.“

IV. Inkrafttreten
Die Änderung treten am Tag nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 der Satzung in Kraft.

Brake, im November 2016
OOWV, Georgstraße 4, 26919 Brake/Unterweser
Telefon 04401/916-0
www.oowv.de