12-10-16 Verordnung über Kastration und Kennzeichnung von Katzen

Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen in der Gemeinde Baltrum

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBI. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07. Oktober 2010 (Nds. GVBI. S. 465) hat der Rat der Gemeinde Baltrum in seiner Sitzung am 16. Oktober 2012 folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Katzenhaltung
(1) Katzenhalter oder Katzenhalterinnen, die ihrer Katze die Möglichkeiten gewähren,
sich außerhalb der Wohnung zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt
kastrieren und mittels Tätowierung, Mikrochip und Halsband kennzeichnen zu lassen.
Dies gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten.

(2) Als Katzenhalter oder Katzenhalterin im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer einer
freilaufenden Katze regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(3) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der
Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der
Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

(4) Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung
zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers
durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall
nicht nur geringfügig überwiegen.

§ 2 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig nach § 59 Absatz 1 des Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Kastrations- und
Kennzeichnungsgebots für freilaufende Katzen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu
5.000,– EURO geahndet werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

26579 Baltrum, den 16. Oktober 2012