Verordnung der Gemeinde Baltrum zur Bekämpfung des Lärms 

(BaltrumLVO) 

 

 

Aufgrund des § 2 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes (NLärmSchG) vom 10.12. 2012 (Nds. GVBl. S. 562) hat der Rat der Gemeinde Baltrum gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589), in seiner Sitzung am 20.08.2013 für das Gebiet der Gemeinde Baltrum folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 

-Zweck der Verordnung- 

Diese Verordnung dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie durch das Verhalten Einzelner hervorgerufen werden können.

§ 2 

-Geltungsbereich- 

Diese Verordnung gilt ganzjährig für das Gebiet der Insel Baltrum, soweit nicht die folgenden Bestimmungen abweichende oder weitergehende Regelungen enthalten.

§ 3 

-Begriffsbestimmungen- 

Im Sinne dieser Verordnung ist / sind:

1. Ruhezeiten: a. während des Sommerhalbjahres vom 01. Mai bis 30. September und während der Oster-, Herbst- und Weihnachtsferien (vom ersten bis zum letzten Ferientag nach der Bundesferienordnung in den Ländern Niedersachsen und

Nordrhein-Westfalen)

Eines jeden Jahres die Zeiten von

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe) und

21.00 Uhr bis 08.00 Uhr (Nachtruhe)

b. während der übrigen Jahreszeit die Zeiten von

22.00 Uhr bis 07.00 Uhr (Nachtruhe).

2. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Verordnung sind Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder ehebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dies gilt auch für Geräusche, die unterhalb der Schwelle einer erheblichen Belästigung im Sinne des allgemeinen Lärmschutzes nach dem BImSchG ansetzen, und zwar solche, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis eines Nordseeheilbades im Sinne der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (Kurort-Verordnung) in Verbindung mit den „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen“ nicht vereinbar sind.

– 2 –

§ 4 

-Grundregel- 

Die Insel Baltrum ist eine Kur- und Ferieninsel. Auf Grund der daraus erwachsenden Aufgaben zur Förderung der Gesundheit und der Gewährleistung der Erholung hat sich deshalb jeder so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt wird.

§ 5 

-Ruhestörende Bauarbeiten- 

(1) Die Ausübung lärmintensiver Bau- und Baunebenarbeiten sowie die Anfuhr bzw. Abfuhr von Baumaterialien, Bauschutt, Aushub u. ä. in der Zeit vom 01. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig sowie während der Ruhezeiten des übrigen Jahres verboten. Insbesondere gilt dies für Tätigkeiten wie u.a. Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren, Trennschleifen sowie für den Gebrauch von u.a. elektrisch und benzinbetriebenen Geräten wie z.B. Mischmaschinen, Schredder, Kreissägen, Kompressoren, Hobelmaschinen, Fräsen sowie Bagger, Rüttler.

Unbedingt notwendige Reparaturen an Gebäuden und Außenanlagen sind auf schriftlichen Antrag mit dem vorherigen Einvernehmen der Gemeinde Baltrum möglich.

Neubauten dürfen während der o.g. Zeit nicht begonnen bzw. betrieben werden.

(2) Die Regelungen des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes (NLärmSchG),

des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) sowie die des § 7 (1)

der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) bleiben unberührt.

§ 6 

-Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten- 

1) Unvermeidbare geräuschverursachende Haus- und Gartenarbeiten wie das Ausklopfen von Teppichen, Bekleidungsstücken, Polstermöbeln, Betten oder Decken, das Hämmern, Sägen sowie der Einsatz von elektrisch betriebenen Werkzeugen dürfen nur werktags außerhalb der Ruhezeiten durchgeführt werden. Gleiches gilt für den Einsatz von Motorrasenmähern und motorbetriebenen Gartengeräten.

(2) Die Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) sowie die des § 7 (1) der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) bleiben unberührt

§ 7 

-Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen- 

(1) In Gaststätten, Diskothekenbetrieben, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art

müssen Fenster und Türen geschlossen sein, wenn durch die Art und Weise der Nutzung

(Singen und Musizieren) schädliche Umwelteinwirkungen entstehen. Während der

Ruhezeiten müssen Fenster und Türen bei den vorgenannten Einrichtungen auch bei

besonders lebhafter Unterhaltung der Gäste geschlossen sein.

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(2) In Wirtschaftsgärten, auf Gaststättenterrassen, in Festzelten, in Gärten und dergleichen ist ab 23.00 Uhr, in Anlehnung an die SperrzeitVO, während der Ruhezeiten das Musizieren aller Art, Singen, laute Unterhaltung und der Betrieb von Tonwiedergabegeräten verboten.

§ 8 

-Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte- 

(1) Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Dieses gilt nicht für Maßnahmen des Aufsichtspersonals sowie für die Verrichtung hoheitlicher Aufgaben.

(2) Der Betrieb von Tonwiedergabegeräten sowie das Musizieren und Singen auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und auf der Strandpromenade bedarf der Genehmigung.

§ 9 

-Altglascontainer- 

Die Benutzung der öffentlichen Altglascontainer ist nur werktags in den Zeiten von 08.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr gestattet.

§ 10 

-Tierlärm- 

Haustiere sind so zu halten, dass die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen

unvermeidbar durch den von diesen Tieren erzeugten Lärm beeinträchtigt wird. Zum Schutz vor unnötigen Störungen sind Haustiere, insbesondere Hunde, deren Geräusche geeignet sind, auf die Nachbarschaft einzuwirken, während der Ruhezeiten so in geschlossenen Räumen zu halten oder zu beaufsichtigen, dass keine Belästigung entstehen kann.

§ 11 

-Knallkörper- 

Pyrotechnische oder gleich wirkende andere Gegenstände mit Knallwirkung dürfen weder abgebrannt noch abgefeuert werden. Dieses Verbot gilt nicht am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres.

§ 12 

-Ausnahmen- 

(1) Die Gemeinde Baltrum kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 4 bis 11 dieser Verordnung zu lassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben ist.

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(2) Ausnahmen können jederzeit mit Nebenbestimmungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Bevor eine Ausnahme erteilt wird, soll möglichen Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten oder der hierzu erforderliche Aufwand unverhältnismäßig ist.

(3) Die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, der Rettungsdienst, der Zivilschutz, das Technische Hilfswerk und die Gemeinde Baltrum (auch die Kurverwaltung) sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben unumgänglich notwendig und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

§ 13 

-Ordnungswidrigkeiten- 

(1) Ordnungswidrig nach § 3 Absatz 1 des NLärmSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 4 bis 11 dieser Verordnung zuwider handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 3 Absatz 2 NLärmSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 14 

-Inkrafttreten- 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden in Kraft.

26579 Baltrum, den 20. August 2013

Gemeinde Baltrum

Tuitjer

-Bürgermeister-

(BGefAbVO)
Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Baltrum

 

Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2013 (Nds. GVBl. S. 158), hat der Rat der Gemeinde Baltrum gemäß § 58 Abs. 1 Nr. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589), in seiner Sitzung am 20.08.2013 für das Gebiet der Gemeinde Baltrum folgende Verordnung beschlossen:

 

§ 1 -Geltungsbereich-
Diese Verordnung gilt ganzjährig für das Gebiet der Insel Baltrum, soweit nicht die folgenden Bestimmungen abweichende oder weitergehende Regelungen enthalten.

 

§ 2-Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist / sind:
1. Kurbereich:
Zum Kurbereich gehören alle Gebiete, in denen ein Wohnen zum Zwecke der Kur oder zum Ferienaufenthalt stattfindet und ortsnahe Bereiche, die sonst wie der Erholung dienen.
2. Gesamtes Ortsgebiet:
Das gesamte Ortsgebiet umfasst das Westdorf, Mitteldorf, Ostdorf, altes Ostdorf, die gesamte Promenade und den Bereich Höhenweg bis zum sog. Ostschuppen und von hier dem Verlauf der Wege folgend über das Ostdorf zum alten Ostdorf.
3. Badestrand:
Der Badestrand erstreckt sich vom Strandabgang am Strandhotel Wietjes, Buhne „J“ in östlicher Richtung auf einer Länge von etwa 1.000 Meter bis hinter den sog. Hundestrand, im dem Strandkörbe aufgestellt sind und sich die Badezone befindet.
4. Brauchtumsfeuer:
Hiermit ist das jährliche Abbrennen des Osterfeuers gemeint.

 

§ 3-Störungen durch Baumaßnahmen-
1. Baukräne und Baugroßmaschinen sind in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September eines jeden Jahres abzubauen. In dieser Zeit sind Baustellen zu öffentlichen Verkehrs- flächen (Straßen, Wege, Plätze) hin mit einem 2 Meter hohen geschlossenen Bauzaun (blickdicht) zu versehen.
2. Bodenaushub, Bauschutt, Baustoffe, Kehricht, Asche und andere Staub verursachende Stoffe sind so zu behandeln, zu verladen, und zu befördern, dass nicht mehr Staub entsteht, als nach den Umständen unvermeidbar ist (z.B. durch Benetzen und Abdecken) und die Straßen sowie Nachbargrundstücke nicht verunreinigt werden.

 

§ 4-Störungen durch Tiere-
(1)Tiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht durch üble Gerüche, Verunreinigungen oder Ungeziefer gestört wird.
(2) In folgende Einrichtungen dürfen Tiere nicht mitgenommen werden:
a) Alle Kureinrichtungen (auch Spielhaus und Haus des Gastes) der Kurverwaltung Baltrum
b) Badestrände im Sinne des § 2 Nummer 3 mit Ausnahme des besonders ausgewiesenen Hundestrandes.
c) Schul-, Kinderspiel- und Bolzplätze
d) Rathaus, Turnhalle mit Feuerwehr, Schule und Kindergarten der Gemeinde Baltrum
(3) Für Hunde besteht vom Beginn der Osterferien der Länder Niedersachsen und Nordrhein Westfalen bis zum Ende der Herbstferien der Länder Niedersachsen und Nordrhein Westfalen eines jeden Jahres die Anleinpflicht für das gesamte Ortsgebiet, die Hafenstraße und den Hafenbereich. Für die restliche Zeit sind Hunde auf allen öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen, Wegen, Kuranlagen und sonstigen Freiflächen im Kurbereich sowie an den Badestränden stets beaufsichtigt zu führen und haben sich im direkten Einflussbereich des Besitzers oder der durch den Besitzer beauftragten Person aufzuhalten.
(4) Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 3 sind brauchbare Jagdhunde bei Such-, Drück- und Treibjagden, bei der Jagd auf Wildtiere sowie bei der Nachsuche, sowie Jagdhunde in der Ausbildung bis zu einem Alter von drei Jahren.
(5) Absatz 2 gilt nicht für Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz.
(6) Verunreinigungen durch Tiere, insbesondere durch Hunde oder Pferde, sind auf allen öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen, Plätzen, Kuranlagen und sonstigen Freiflächen, sowie am Badestrand von den Halterinnen, Haltern oder Aufsichtspersonen unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
(7) Das freie Laufenlassen von Kleinvieh und Geflügel auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln und in allen Kur- und Bädereinrichtungen ist untersagt.
(8) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Enten, Möwen und andere Wildvögel dürfen nicht gefüttert werden.

 

§ 5 -Verunreinigungen von Verkehrsflächen-
(1) Es ist nicht gestattet, Straßen oder andere öffentliche Flächen sowie die auf und an diesen befindlichen Einrichtungen (insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) sowie Bäume
a) zu bemalen, zu beschriften oder zu beschmieren,
b) mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen zu bekleben oder zu versehen, oder die Vornahme solcher Handlungen durch Dritte zu veranlassen.

(2) Es ist nicht gestattet, Kleinabfälle wie Verpackungen aus Papier, Pappe, Plastik,
Taschentücher, Zigarettenkippen, Kaugummis, Hundetüten etc. auf Straßen, Wegen und
Plätzen sowie anderen öffentlichen Plätzen zu hinterlassen. Kleinabfälle sind mitzunehmen
und in die aufgestellten Abfallbehälter zu entsorgen.
(3) Es ist nicht gestattet, Hausabfälle in Straßenabfallbehälter zu entsorgen.
(4) Wer den Verboten nach Absatz 1 bis 3 zuwiderhandelt oder einen anderen hierzu
veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
(5) Sperrmüll, Abfallsäcke und Abfallbehälter (Restmüll- und Biotonne dürfen nur am Abfuhrtag auf dem Bürgersteig oder am Straßenrand bereitgestellt werden.

 

§ 6 -Hausnummern-
(1) Die Hausnummer, mit der gemäß § 126 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte sein Grundstück versehen muss, ist bei Neubauten innerhalb von 14 Tagen nach Bezugsfertigkeit, an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) anzubringen und ständig vorzuhalten.
(2) Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes, angebracht werden. Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücksgrenze und/oder ist das Gebäude durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer auch am Grundstückseingang anzubringen.

 

§ 7 -Gebrauch von Spiel- und Sportgeräten-
1. Das Steigenlassen von Drachen aller Art ist ausschließlich östlich des ausgewiesenen Hundestrandes gestattet. Es ist so zu betreiben, dass eine Gefährdung unbeteiligter Personen ausgeschlossen ist.
2. Das Strandsegeln ist am Badestrand in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verboten. In der übrigen Zeit ist darauf zu achten, dass dritte Personen nicht gefährdet werden.

 

§ 8 -Brauchtumsfeuer-
(1) Brauchtumsfeuer bedürfen der Erlaubnis. Der Antrag auf Erlaubnis ist zwei Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt der Gemeinde Baltrum einzuholen. Die Errichtung von Brauchtumsfeuern vor Erhalt der Genehmigung ist nicht zulässig.
(2) Brauchtumsfeuer sind so einzurichten und zu sichern, dass eine Brandgefahr für die Umgebung ausgeschlossen ist und keine sonstige Gefährdung für Menschen, Tiere und die Umwelt entstehen kann.

(3) Brauchtumsfeuer dürfen nur am Ostersamstag oder Ostersonntag abgebrannt werden.

 

§ 9 -Ausnahmen-
1. Durch besondere Genehmigung der Gemeinde Baltrum können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung erteilt werden, sofern die Durchführung der jeweils beabsichtigten Maßnahme im öffentlichen Interesse liegt oder öffentliche Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, nicht entgegenstehen oder in denen die öffentlichen Interessen dies erfordern. Diese Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu beantragen und zu erteilen; sie ist jederzeit den berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.
2. Ausnahmen können jederzeit mit Nebenbestimmungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Bevor eine Ausnahme erteilt wird, soll möglichen Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist.
3. Die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, der Zivilschutz, das Technische Hilfswerk und die Gemeinde Baltrum (auch die Kurverwaltung) sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

 

§ 10 -Ordnungswidrigkeiten-
(1) Ordnungswidrig nach § 59 Absatz 1 des Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 4 bis 9 dieser Verordnung zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Absatz 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

§ 11 -Inkrafttreten-
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baltrumer Gefahrenabwehrverordnung (BGefAVO) vom 11.12.2000 außer Kraft.

 

26579 Baltrum, den 20. August 2013
Gemeinde Baltrum
Tuitjer
-Bürgermeister-