Satzung

der Inselgemeinde Baltrum
über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
(Fremdenverkehrsbeitragssatzung)

 

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Satzung 

der Inselgemeinde Baltrum 

über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages 

(Fremdenverkehrsbeitragssatzung) 

Auf Grund der §§ 10, 58 Abs. 1 Nr. 5, 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (i. d. F. vom 17. Dezember 2010 Nds. GVBl. S. 576) und der §§ 2 und 9 des Niedersächsi-schen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Inselgemeinde Baltrum in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 

Allgemeines 

(1) Die Inselgemeinde Baltrum ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Sie erhebt in ih-rem gesamten Gemeindegebiet zur Deckung des Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs einen Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Zum Aufwand i. S. d. Abs. 1 zählen insbesondere Kosten für die Fremdenverkehrs-werbung.

(3) Der Gesamtaufwand nach Abs. 1 soll für die Förderung des Fremdenverkehrs zu 47 v. H. durch Fremdenverkehrsbeiträge und zu 45 v. H. durch Gebühren und sonstige Entgelte gedeckt werden. 8 v. H. des Gesamtaufwandes bleiben ungedeckt.

§ 2 

Beitragspflichtige 

(1) Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet der Inselgemeinde Baltrum unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Inselge-meinde Baltrum ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort er-werbstätig sind.

(2) Beitragspflichtig i. S. des Abs. 1 sind die in Spalte 1 der Anlage 1, die Bestandteil die-ser Satzung ist, genannten und sonstigen selbständig tätigen Personen und Unter-nehmen, soweit ihnen nach der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit typischerweise unmittel-bar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr gebo-ten werden. Unmittelbare Vorteile haben selbständig tätige Personen und Unterneh-men, soweit sie mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen; mit-telbare Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen Personen und Unterneh-men, die mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der für den Fremden-verkehr erfolgenden Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen.

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner.

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§ 3 

Beitragsmaßstab 

(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach dem besonderen wirtschaftlichen Vor-teil, welcher dem Beitragspflichtigen durch den Aufwand der Inselgemeinde Baltrum nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 geboten wird. Die örtlichen Verhältnisse der Inselgemeinde Baltrum werden hierbei berücksichtigt.

(2) Der Vorteil richtet sich nach dem fremdenverkehrsbedingten Gewinn. Der umlagefähi-ge Aufwand wird entsprechend dem jeweiligen fremdenverkehrsbedingten Gewinn auf die einzelnen beitragspflichtigen Gruppen verteilt. Der fremdenverkehrsbedingte Ge-winn ermittelt sich aus den Umsätzen, die die Beitragspflichtigen aus dem Fremden-verkehr ziehen können. Für die in Spalte 1 der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführ-ten Personen und Unternehmen wird die Beitragshöhe nach den in Spalte 2 der Anla-ge 1 bestimmten Maßstäben festgesetzt.

(3) Maßgebend für die Bemessung der Beiträge sind die Verhältnisse am 30. Juni des Er-hebungszeitraumes, für das der Beitrag erhoben wird. Tritt die Beitragspflicht erst im Laufe eines Jahres ein, erfolgt die Bemessung der Beiträge nach den Verhältnissen, wie sie zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bestanden haben. Die Erhebung der Beiträge erfolgt nur für volle Kalendermonate. Endet die beitragspflichtige Tätigkeit im Laufes eines Jahres, wird für jeden vollen Monat, für den die Voraussetzungen der Beitragspflicht entfallen sind, ein Zwölftel des Fremdenverkehrsbeitrages erstattet. Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt wird.

(4) Bei der Feststellung der Anzahl der Arbeitskräfte (ohne Auszubildende) werden der In-haber und jeder mithelfende Familienangehörige, für den Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, mit berücksichtigt. Nachgewiesene Teilzeitkräfte werden entspre-chend ihres Teilzeitanteils angesetzt.

§ 4 

Beitragsermittlung 

(1) Der für die Kalkulation zugrunde liegende Beitragssatz beträgt 2,77485 %. Er bezeich-net den Teil des möglichen fremdenverkehrsbedingten Gewinns, der zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 herangezogen wird.

(2) Der Beitrag wird jährlich erhoben. Für die in Spalte 1 der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Personen und Unternehmen werden die Vorteile nach den in der Spalte 2 der Anlage 1 bestimmten Maßstäben festgesetzt. Die jeweils zugrunde liegende Anzahl des Maßstabs wird mit dem in Spalte 3 der Anlage 1 festgelegten Beitrag multipliziert.

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§ 5 

Entstehung der Beitragspflicht und der Beitragsschuld 

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit und endet mit Ablauf des Monats, in dem sie eingestellt wird.

(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr an dessen Ende die Beitragsschuld entsteht.

§ 6 

Anzeige- und Auskunftspflicht 

(1) Die Beitragspflichtigen sowie ihre Vertreter haben der Inselgemeinde Baltrum die Auf-nahme der beitragspflichtigen Tätigkeit und auf Anforderung die erforderlichen Anga-ben zur Berechnung des Beitrages oder der Vorausleistung mitzuteilen.

(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben unrich-tig oder unvollständig sind, so kann die Inselgemeinde Baltrum an Ort und Stelle ermit-teln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen.

§ 7 

Vorausleistung 

(1) Die Inselgemeinde Baltrum kann für das laufende Kalenderjahr Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages erheben.

(2) Die Vorausleistungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe des Beitrages, der sich für den letzten Erhebungszeitraum ergeben hat. Die Vorausleistung kann dem Beitrag angepasst bzw. nach dem Beitrag bemessen werden, der sich für den laufen-den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.

(3) Die Vorausleistung entsteht mit ihrer Anforderung.

§ 8 

Vorausleistungs- und Beitragsbescheid, Fälligkeit 

(1) Die Heranziehung erfolgt durch Bescheid.

(2) Der Beitrag bzw. die Vorausleistung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

(3) Aus dem Heranziehungsbescheid muss die Beitragsermittlung hervorgehen. Übt ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen oder zu schätzen.

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§ 9 

Abschlusszahlung 

(1) Auf die Beitragsschuld werden die für den Erhebungszeitraum entrichteten Vorausleis-tungen angerechnet.

(2) Waren die Vorausleistungen höher als der im Bescheid festgesetzte Beitrag, so wird dem Beitragspflichtigen der Unterschiedsbetrag erstattet.

§ 10 

Datenverarbeitung 

Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung des Fremdenverkehrsbeitrages nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücks-bezogenen Daten werden von der Inselgemeinde Baltrum gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes i. V. m. § 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den Bestimmungen der Abgabenordnung, auf die dort verwiesen wird, erhoben und verarbeitet. Die Inselgemeinde Baltrum darf insoweit Da-ten beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Inselgemeinde Baltrum erheben. Das kann auch im Wege des automatisierten Abrufverfahrens geschehen.

§ 11 

Ordnungswidrigkeiten 

(1) Wer entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung der Inselgemeinde Baltrum die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen An-gaben zur Berechnung des Beitrages oder der Vorausleistung nicht oder nicht voll-ständig mitteilt, handelt ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann durch die Inselgemeinde Baltrum mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

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§ 12 

Inkrafttreten 

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages für die Inselgemeinde Baltrum vom 16.12.2005 außer Kraft.

Baltrum, 15. Dezember 2011

_________________________

Wietjes-Paulick

– Bürgermeisterin – – 6 –

Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung eines 

Fremdenverkehrsbeitrages der Inselgemeinde Baltrum vom 15.12.2011 Spalte 1

Beitragspflichtige Personen u. Unternehmen gem. § 2 Abs. 1

Spalte 2

Beitragsmaßstab

Spalte 3

Beitrag je Maßstab in €

1. Inhaber von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfen, Pensionen)

2. Vermieter von Ferienwohnungen und Gästezimmern (Vermietung weist priva-ten Charakter auf)

3. Inhaber von Ferien- und Erholungshei-men

4. Inhaber von Camping- und Zeltplätzen

5. Inhaber von Unternehmen des Linien-verkehrs sowie auch des Gelegenheits-verkehrs, soweit sie Ausflugsfahrten und Verkehr mit Schiffen usw. durch-führen. Inhaber von Kutschen, die gele-gentlich Personen oder Waren beför-dern.

6. Inhaber von Reit- und Fahrinstituten

7. Inhaber von Betrieben, die Fahrräder, Kinderkarren, Bollerwagen, Surfbretter, Strandsegler, sowie Wassersportfahr-zeuge vermieten.

8. Vermieter von Strandkörben

9. Inhaber von Reise- und Werbebüros

10. Inhaber von Speise- und Schankwirt-schaften (Restaurants, Bars, Kaffee-häuser, Teestuben, Konditoreien, Im-bissbuden, Erfrischungshallen, Milch-trinkhallen, Eisdielen)

11. Inhaber von Ladengeschäften mit überwiegender Bedienung (Fotoge-schäfte, Buchhaltungen, Kunsthandlun-gen, Andenkengeschäfte, Blumenge-schäfte, Süßwaren-, Tabakwaren-, Spi-rituosen-, Kaffee- und Teewarenge-schäfte, Gemüse- und Obstläden, Ge-

Betten

Betten

Betten

Stellplätze

Sitzplätze

Einheiten (1 Tier/Fahrzeug)

Einheiten

Einheiten

Arbeitskräfte

Sitzplätze, Außensitzplätze werden zur Hälfte berücksichtigt

Arbeitskräfte

16,90 €

12,80 €

2,90 €

5,70 €

4,00 €

7,00 €

7,00 €

7,00 €

187,00 €

15,60 €

98,05 €

Bekanntmachung des OOWV 11/2016

Der OOWV gibt folgende Änderung bekannt:
Änderung der ergänzenden Vertragsbestimmungen zur AVBWasserV und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB)

Die Verbandsversammlung des Oldenburgisch-Ostfriesischen-Wasserverbandes hat am 10.08.2016 auf der Grundlage des § 8 Satz 1 Nummern 19 und 20 seiner Satzung, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Satzung vom 23.8.2010 (Nds. Ministerialblatt vom 27.7.2011), die nachfolgenden Änderungen der Wasserlieferungsbedingungen des OOWV als ergänzende Vertragsbestimmung zur AVBWasserV und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB) beschlossen:

I. Wasserlieferungsbedingungen des OOWV als ergänzende Vertragsbestimmung zur AVBWasserV
§ 11 Ablesung, Abrechnung und Abschlagzahlungen (§§ 20, 24 und 25 AVBWasserV)
§ 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Kunde hat Abschlagszahlungen an den OOWV zu leisten. Diese werden monatlich oder nach Wahl des OOWV in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Abschlagszahlungen pro Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen, fällig. Grundlage hierfür sind die nach der letzten Abrechnung ermittelten Trinkwassermengen.“

II. Allgemeine Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB)
§§4,6,10und12 Textform statt Schriftform
§ 4 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Kündigung bedarf der Textform.“
§ 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: „Die Entwässerungsgenehmigung ist durch den in Abs. 1 genannten Anschlussnehmer in Textform beim OOWV zu beantragen (s. Anlage).“
§ 4 Abs. 9 wird wie folgt gefasst: „Melden bei einem Eigentumswechsel der bisherige und der neue Grundstückseigentümer die Änderung des Vertragsverhältnisses nicht in Textform um, so haften beide gesamtschuldnerisch für die aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Zahlungsverpflichtungen.“
§ 6 Abs. 15 lit. d Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der OOWV kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem OOWV in Textform benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist.“
§ 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des OOWV die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu entsorgenden Grundstücks im Sinne der Abs. 1 und 4 in Textform beizubringen.“
§ 12 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: „Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des OOWV die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Grundstücksanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen in Textform beizubringen.“
§21Abs.1 Abschlagszahlungen
§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Der Kunde hat Abschlagszahlung an den OOWV zu leisten. Diese werden monatlich oder nach Wahl des OOWV in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Abschlagszahlungen pro Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen, fällig. Grundlage hierfür sind die nach der letzten Abrechnung ermittelten Abwassermengen.“

III. Anlage für die besonderen Regelungen für die Stadt Oldenburg
F3Satz3und5 Textform statt Schriftform
F 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage ist unverzüglich eine Abnahme beim OOWV in Textform zu beantragen.“
F 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:„Außerdem ist die Wasserdichtheit der Anlage sowie die Sicherung gegen Rückstau durch Erklärung in Textform gegenüber dem OOWV zu versichern.“

IV. Inkrafttreten
Die Änderung treten am Tag nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 der Satzung in Kraft.

Brake, im November 2016
OOWV, Georgstraße 4, 26919 Brake/Unterweser
Telefon 04401/916-0
www.oowv.de

WA 06/15

 Niederschrift Nr. 6 (15. Wahlperiode)
über die Sitzung des Werksausschusses der Gemeinde Baltrum
am 26. August 2010 im Sitzungssaal des Rathauses 

 

Beginn: 20.30 Uhr
Ende: 22.15 Uhr

anwesend waren:
Ausschussvorsitzender H.-J. Küper; Ausschussmitglieder O. Klün; A. Dietrich; R. Wietjes; D. Helmers
A. Hochgrebe; Herr Meenst (Marketing); Herr Metz (Marketing); Verwaltungsangestellte Prieb als Protokollführerin
Herr J. Bangen für die DEHOGA (Es fehlte entschuldigt: T. Bent)

Tagesordnung:-Öffentlicher Teil- 

  1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der anwesenden Ausschussmitglieder und der Beschlussfähigkeit Seite 1
  2. Feststellung der Tagesordnung Seite 1
  3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Werksausschusses Nr. 5 (15.WP) vom 30. Juni 2010 Seite 1
  4. Bericht der Werkleiterin Seite 2
  5. Eintrittspreise für Schwimmbad und Sauna Seite 2
  6. Preise für Kuranwendungen und Wellnessangebote Seite 2
  7. Wohnungsanzeiger 2011 Seite 3: 1. Vermieteranschreiben, 2. Anzeigenpreis, 3. Druckvergabe an Firma SKN Druck und Verlag Soltau GmbH
  8. Verschiedenes, Wünsche, Anregungen Seite 4
  9. Schließung der Sitzung Seite 4

Im Anschluss findet eine Bürgerfragestunde statt
 
Protokoll zum Download


 

Öffentlicher Teil 

TOP 1:
Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der anwesenden Ausschussmitglieder und der Beschlussfähigkeit
Herr Küper eröffnet die Sitzung, stellt die ordnungsgemäße Ladung der anwesenden Ausschussmitglieder und die Beschlussfähigkeit fest.

TOP 2:
Feststellung der Tagesordnung
Die Tagesordnung, wie sie sich aus der Einladung vom 24. August 2010 ergibt, wird einstimmig als für den Sitzungsverlauf maßgebend festgestellt.

TOP 3:
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Werksausschusses Nr. 5 (15. WP) vom 30. Juni 2010
Die Niederschrift wird in der vorgelegten Form von den anwesenden Ausschussmitgliedern einstimmig genehmigt. WA 05/15 2

TOP 4:
Bericht der Werkleiterin

Förderantrag für energetische Maßnahmen
Aus einem Schreiben von Minister Uwe Schünemann an Herrn Landrat Theuerkauf geht hervor, dass die Gemeinde Baltrum zukünftig als besonders finanzschwach behandelt wird, so dass Projektförderungen zukünftig wieder möglich sein sollen. Das laufende Verfahren in Bezug auf die energetische Umbaumaßnahme der Turnhalle dauert nun schon ein Jahr an. Ob diese Maßnahme trotz des Zusatzes „zukünftig“ anerkannt wird, oder ob ein neuer Antrag gestellt werden muss, steht noch aus.

Anerkennung als Nordseeheilbad
Der Antrag auf staatliche Anerkennung der Insel Baltrum als Nordseeheilbad wurde vom niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und bestätigt. Die offizielle Übergabe der Urkunde wird voraussichtlich am 01. November 2010 in Hannover stattfinden.

Einnahmen Strandkorbvermietung
Wetterbedingt liegen die Einnahmen bei der Strandkorbvermietung in diesem Jahr deutlich höher als noch im Jahr 2009.

Prospektautomat
Nach Ansicht von Frau Wietjes-Paulick ist es völlig in Ordnung, das Gastgeberverzeichnis weiterhin kostenlos auszugeben. Beim Versand wird nach wie vor ein Zahlschein mit dem Vermerk „freiwilliger Betrag“ beigelegt und sehr viele Gäste kommen dieser Aufforderung zur Zahlung von 2,50 € gern nach. Um dem Gast den Zugang zu dem Prospekt rund um die Uhr zu ermöglichen, sollen am Rathaus Prospektspender angebracht werden. Der Werksausschuss stimmt dem zu.

Gezeitenpfad
Am Gezeitenpfad sind einige Stationen defekt. Der Bauhof wurde bereits darüber informiert und wird die Stationen so bald wie möglich reparieren.

Hubschrauberstaffel
Die Niedersächsische Landesregierung plant, den Hubschrauberstandort Rastede zu schließen und die Hubschrauber der Landespolizei ausschließlich in Hannover zu stationieren. Hierdurch würden sich erhebliche Nachteile und Probleme für die Inseln und die niedersächsische Küste ergeben. Die Ostfriesischen Inseln haben ein gemeinsames Schreiben verfasst, in dem eindringlich um den Erhalt der Hubschrauberstaffel in Rastede gebeten wird.

TOP 5:
Eintrittspreise für Schwimmbad und Sauna
Die Eintrittspreise aus dem Jahr 2010 liegen den Ausschussmitgliedern vor. Herr Klün schlägt vor, die Preise zu erhöhen, da die Personal- und Energiekosten ebenfalls ansteigen würden. Frau Wietjes-Paulick weist darauf hin, dass die Preise bereits im letzten Jahr erhöht wurden. Herr Küper regt an, die Winteröffnungszeiten besser zu bewerben. Um auf die Möglichkeiten für Massagen und Kuranwendungen im Winter hinzuweisen, sollte man auch die Vermieter mit ins Boot nehmen. Herr Bengen weist darauf hin, dass die Monatskarte für Schwimmbad und Sauna mit 180,00 € zu teuer sei. Er schlägt einen Preis zwischen 120,- bis 130,- € vor. Dies muss noch geprüft werden. Der Werksausschuss empfiehlt bei einer Gegenstimme, die Preise wie im Vorjahr beizubehalten.

TOP 6:
Preise für Kuranwendungen und Wellnessangebote
Der Werksausschuss empfiehlt bei einer Gegenstimme, die Preise wie im Vorjahr beizubehalten. WA 05/15 3

TOP 7:
Wohnungsanzeiger 2011
Herr Metz erläutert das Vermieteranschreiben bezüglich des Gastgeberverzeichnisses 2011. Für die Schaltung der einzelnen Anzeigen haben die Vermieter zwei Möglichkeiten. Einmal können Sie die Anzeigen über Herrn Metz schalten, der gern behilflich sein wird und zum anderen können die Vermieter die Anzeige selbst erstellen. Die Reihenfolge im Verzeichnis soll weiterhin beibehalten werden wie bisher, gestaffelt nach Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen. Bei der Preisgestaltung moniert Herr Wietjes, dass der Preis für ½ Seite genauso viel kosten soll wie im letzten Jahr. Hier müsse gekürzt werden, da das Angebot sonst nicht für alle Inserenten stimmt. Der neue Preis für eine halbe Seite wird auf 2.100,– Euro festgesetzt. Herr Bengen schlägt vor, den Online-Eintrag kostenpflichtig zu machen, denn schließlich müsse die Kurverwaltung Einnahmen erwirtschaften. Eine günstige Variante wäre z. B. ein Eintrag ohne Bild im Prospekt und dazu einen Link auf die Internetseite des jeweiligen Vermieters. Nach Ansicht von Herrn Küper sollte es einen einheitlichen Preis für die Verlinkung geben, unabhängig vom Prospekteintag. Herr Dietrich hält einen Preis von 100,00 € für angemessen. Dieser Preis wird von den übrigen Ausschussmitgliedern als zu hoch empfunden. Es kommt zur Abstimmung. Bei einer Gegenstimme wird einem Betrag in Höhe von 80,00 € für die Verlinkung zugestimmt. Herr Metz fragt nach, ob bei der Schaltung einer zweiten Anzeige ein Rabatt eingeräumt werden könne, z.B. bei Hotel plus Ferienwohnungen. Diese Möglichkeit wird eingeräumt, jedoch nur bei zwei verschiedenen Kategorien. Der Druck wird voraussichtlich in ca. 5 Wochen erfolgen. Für das Papier hatte Herr Metz die Papierstärke mit 100 g bereits in Auftrag gegeben. Herr Dietrich bemängelt, dass darüber nicht im Vorfeld gesprochen wurde. Er hätte auf jeden Fall eine Papierstärke von 80 g für ausreichend gehalten. Dies hätte immerhin ca. 3000,– € eingespart. Herr Kaper merkt dazu an, dass der Prospekt diesmal nur 66 statt 80 Seiten habe. Herr Wietjes schlägt vor, dass das Beifügen des Fahrplans der Baltrum-Linie zukünftig in Rechnung gestellt werden soll. Sonst müsse man z. B. auch die Möglichkeit einräumen, Flugpläne und Hotelprospekte kostenlos mit einzulegen. Frau Wietjes-Paulick wird diesbezüglich ein Gespräch mit Herrn Ulrichs von der Baltrum-Linie führen. Herr Bengen fragt nach, ob es eine Möglichkeit gibt, den Veranstaltungskalender im Prospekt zu integrieren. Nach Ansicht von Herrn Meents sei es ausreichend, nur die Highlights der Saison im Prospekt aufzunehmen. Zudem würden die Termine für die verschiedenen Veranstaltungen frühestens im Januar/Februar feststehen. Herr Bengen berichtet, dass viele Gäste nach einer Übersicht fragen, wo sich die verschiedenen Restaurants befinden und wie die Öffnungszeiten sind. Möglicherweise könne man die Seite aus dem Veranstaltungskalender übernehmen. Hierzu merkt Herr Meents an, dass ein neuer Übersichtsplan mit Karte in Arbeit ist. Hierbei werden die Standorte der Restaurants farblich hervorgehoben. Zur Prospektauflage teilt Herr Meents mit, dass vom Prospekt 2010 noch ca. 6000 Exemplare vorrätig sind. Die neue Auflage soll bei 60.000 Stück liegen. Bei der Präsentation der „Baltrum-Rose“ wurden einige neue Varianten von Herrn Metz vorgelegt. Bei der Abstimmung waren 3 Stimmen für die „alte“ Rose und 3 Stimmen für die neue Variante. Danach gibt es einen Kompromissvorschlag. Die Rose in altbewährter Form soll auf dem Titelblatt erscheinen und die abgewandelte Variante im Innenteil. Diesem Vorschlag wir bei einer Gegenstimme zugestimmt.
Abschließend kommt es zur Abstimmung über nachfolgende Beschlussvorschläge:

  1. Der Werksausschuss beschließt den Versand des Anschreibens an die Baltrumer Vermieter einstimmig.
  2. Der Werksausschuss beschließt die Anzeigenpreise lt. Vorlage mit den entsprechenden Änderungen einstimmig.
  3. Der Werksausschuss beschließt einstimmig die Druckauftragsvergabe in einer Höhe von 60.000 Exemplaren zum Preis von € 27.070,95 an die Firma Druck und Verlag Soltau GmbH. WA 05/15 4

TOP 8:
Verschiedenes, Wünsche, Anregungen

Strandkorbvermietung 
Herr Dietrich fragt nach, ob man auch kurzfristig einen Strandkorb mieten könne. Sofern es noch freie Kapazitäten gibt, ist das möglich. Einen Rabatt gibt es jedoch nur, wenn man den Strandkorb mindestens 4 Wochen vor Reiseantritt vorbestellt.

TOP 9:
Schließung der Sitzung 
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt Herr Küper die Sitzung um 22.15 Uhr.

Küper A. Wietjes-Paulick Prieb
Ausschußvorsitzender Bürgermeisterin Protokollführerin