24 Feb. Erhebung von Betreuungsentgelten
Satzung der Gemeinde Baltrum über die Erhebung von Betreuungsentgelten in
Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege im Landkreis Aurich
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. § 22 Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Baltrum am 27.08.2024 folgende Satzung zur Erhebung von Betreuungsentgelten für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege beschlossen:
- 1 Geltungsbereich und Inhalt der Entgeltordnung
- § 22 SGB VIII i.V.m. § 2 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (Nds. KiTaG) erfüllen Kindertagesstätten und die Kindertagespflege einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser zielt auf die gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab sowie den Auftrag die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen.
- Diese Satzung regelt die öffentlich-rechtliche Erhebung und Zahlung von Entgelten für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in Form von Krippen, Kindertagespflegestellen, Kindergärten und Horten sowie altersübergreifenden Gruppen— nachfolgend, sofern nicht anders bezeichnet-Kindertageseinrichtungen genannt.
- Unter Besuch im Sinne dieser Satzung ist die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Baltrum zu den festgesetzten Zeiten zu verstehen.
- 2 Entgelte für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
- Für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Baltrum wird von der/dem/den Sorgeberechtigten ein monatliches Entgelt erhoben. Die Höhe des Entgeltes ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
- Das monatliche Nettofamilieneinkommen ist ein Zwölftel des Jahresnettofamilieneinkommens. Das Jahresnettofamilieneinkommen wird unter Anwendung des § 16 Wohngeldgesetz ermittelt.
- Zusätzlich zum Entgelt für die Betreuung sind noch weitere Entgelte für die Verpflegung des Kindes/der Kinder zu zahlen, die sich nach dem Angebot der betreuenden Kindertageseinrichtung richten. Weitere Einzelheiten werden über den schriftlichen Betreuungsvertrag der jeweiligen Kindertageseinrichtung geregelt.
- Das zu zahlende Entgelt kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Landkreis Aurich (Amt für Jugend und Soziales) übernommen werden, wenn die Belastung den Sorgeberechtigten und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Berechnung der zumutbaren Belastung erfolgt durch die Gemeinde Baltrum. Die Prüfung orientiert sich dabei an der Berechnung der sozialhilferechtlichen Einkommensgrenze.
- Die Entgelte werden jeweils zum Beginn eines Kindergartenjahres (01.08.) analog zu den prozentualen Entgelterhöhungen des Tarifvertrages öffentlicher Dienst -Sozial- und
Erziehungsdienst (TvöD-SuE)- angepasst. Es wird kaufmännisch auf volle Euro gerundet. Diese Anpassungsregelung greift ab dem 01.08.2027.
- 3 Entgeltschuldner
- Entgeltschuldner sind die Sorgeberechtigten bzw. die Elternteile der Kinder, die in der Kindertageseinrichtung, für die diese Entgeltsatzung gilt, betreut werden und gemeinsam mit den Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
- Entgeltschuldner sind daneben auch diejenigen, die die Aufnahme von Kindern in die Kindertageseinrichtung veranlasst haben.
- Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Einkommen
- Maßgebend ist das Jahreseinkommen der/des Sorgeberechtigten und des zu betreuenden Kindes/der zu betreuenden Kinder, dass die Entgeltpflichtigen in dem Kalenderjahr haben, das dem Beginn bzw. einer Fortsetzung der Kindertagesbetreuung vorangeht (Bemessungszeitraum). Ist in den vergangenen zwölf Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen worden, ist bei der Berechnung stets das aktuelle Einkommen zu berücksichtigen. Das Kindergartenjahr umfasst den Zeitraum vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres. Einkommen werden höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (Anlage 2 zum Sozialbuch —Sechsten Buch Gesetzliche Rentenversicherung) berücksichtigt.
- Als Nachweis dient eine dafür vorgesehene Erklärung über die Einkommensverhältnisse und zwar mit allen Belegen, d. h. vorrangig den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid, Lohn- und Gehaltsbescheinigungen, alternativ die Lohnsteuerbescheinigung des vergangenen Jahres. Bei Selbstständigen ist der vom Steuerberater ausgefüllte Bogen zur Einkommensermittlung vorzulegen, ersatzweise können auch Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) eines Steuerberaters anerkannt werden. Können die aufgezählten Dokumente nicht vorgelegt werden, kann im Einzelfall das Einkommen durch andere, ebenso geeignete Nachweise belegt werden. Zudem haben die Sorgeberechtigten für die Festsetzung eines Entgeltes auf Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Werden keine Angaben gemacht oder keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, erfolgt eine Einstufung in die höchste Einkommensstufe. Wurde aufgrund der fehlenden Mitwirkung das höchste Entgelt festgesetzt, erfolgt eine Änderung des Entgeltes bei nachgeholter Mitwirkung erst ab dem Monat, in dem die vollständigen Unterlagen vorliegen.
- Für die Berechnung des Einkommens werden die Regelungen aus den §§ 13 – 16 sowie § 18 WoGG angewandt.
- Lebt das/leben die in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde Baltrum betreute(n) Kind(er) mit nur einer/einem Sorgeberechtigten in einer Haushaltsgemeinschaft, so sind die Einkünfte dieser/ dieses Sorgeberechtigten maßgeblich und zusammen mit den Einkünften des Kindes/der Kinder nachzuweisen.
(5) Leben die Sorgeberechtigten beide mit dem/den betreuten Kindern) in einer Haushaltsgemeinschaft, ist das Einkommen beider Sorgeberechtigten zusammen zu berücksichtigen und gemeinsam mit den Einkünften des Kindes/der Kinder nachzuweisen.
(6) Die/Der Sorgeberechtigte, bei dem das Kind lebt, die/der Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen, haben für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges kein Entgelt zu leisten.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn
- ein Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, mit dem betreuten Kind/den betreuten Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt oder
- wenn eine Dritte/ein Dritter, die/der nicht Sorgeberechtigte /-r und nicht Elternteil ist, mit dem betreuten Kind/den betreuten Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und dieses Mitglied der Haushaltsgemeinschaft einen steuerlichen Vorteil durch die Berücksichtigung des Kindes/der Kinder hat.
(8) Änderungen der Einkommensverhältnisse um mehr als 15 % sind unverzüglich anzugeben und nachzuweisen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem anderen Entgelt führen, werden ab dem Monat, in dem dies der Gemeinde Baltrum mitgeteilt bzw. der Nachweis der Gemeinde Baltrum vorliegt, neu und mit Wirkung für die Vergangenheit berechnet. Die Gemeinde Baltrum behält sich eine regelmäßige Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Entgeltpflichtigen vor.
(9) Die Entgeltschuldner können sich zur Zahlung des höchsten Entgeltes der jeweiligen Betreuungszeit verpflichten. Dies ist schriftlich zu erklären. Diese Erklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Eine Einkommensüberprüfung entfällt in diesem Fall.
- 5 Entstehung und Fälligkeit der Entgelte
- Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes besteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung.
- Im Aufnahmemonat ist der vollständige Entgeltbetrag zu zahlen, wenn die Aufnahme vom 01.-14. eines Monats erfolgt und das hälftige Entgelt ist zu zahlen, wenn die Aufnahme vom 15.-31. eines Monats erfolgte.
- Das Entgelt ist monatlich zu zahlen und jeweils spätestens am 15. des jeweiligen Monats fällig.
- Das Entgelt ist für einen vollen Monat und für die/den gesamte(n) vereinbarte(n) Zeit/Zeitraum zu entrichten.
- Mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses endet die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes. Wird das Betreuungsverhältnis jedoch während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres beendet, so ist das Entgelt bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten.