SATZUNG

über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer
der Gemeinde Baltrum

Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. Seite 576), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBI. Seite 244) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. Seite 121), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBI. S. 309) hat der Rat der Gemeinde Baltrum am 15.03.2021 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Allgemeines
  • 2 Steuergegenstand und Steuerschuldner
  • 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
  • 4 Steuermaßstab
  • 5 Steuersatz und Steuerberechnung
  • 6 Erhebungszeitraum, Entstehung und Fälligkeit der Steuer
  • 7 Anzeige- und Mitteilungspflichten
  • 8 Steuerbefreiungen
  • 9 Datenverarbeitung
  • 10 Ordnungswidrigkeiten
  • 11 Inkrafttreten

 

§1 Allgemeines

Die Gemeinde Baltrum erhebt gemäß § 3 Absatz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz (GG) eine Zweitwohnungsteuer.

 

§2 Steuergegenstand und Steuerschuldner

  1. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben jeder Wohnung im Gemeindegebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Als Hauptwohnung gilt diejenige Wohnung von mehreren im In- und Ausland, die jemand überwiegend nutzt. Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Gesamtheit von abgeschlossenen Räumen, die von ihrer Ausstattung her zumindest zeitweise oder zu bestimmten Jahreszeiten zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden können. Eine konkrete Mindestausstattung der Räume (z.B. Kochgelegenheit, Frischwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung), sowie planungs-, baurechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit ist nicht erforderlich. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt.
  2. Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Dies ist insbesondere bei selbst genutztem Wohnraum der Eigentümer, bei dauerhaft vermietetem oder verpachtetem Wohnraum der schuldrechtliche Nutzungsberechtigte; bei eingeräumten Nießbrauch- oder Wohnrecht sowie unentgeltlicher Wohnungsüberlassung ist der Nutzungsberechtigte Steuerschuldner.
  3. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Wohnung im Sinne der Abs. 1 und 2 inne, so gilt der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne der Satzung.

 

§3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Innehaben einer Zweitwohnung. Wird eine Zweitwohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.
  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Innehaben der Wohnung aufgegeben wurde oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung für den Steuerpflichtigen entfallen ist.

 

§4 Steuermaßstab

  1. Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung (Absätze 2 und 3), multipliziert mit dem Nutzungsfaktor (Absatz 5)
  2. Mietwert ist die aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum (§ 6) geschuldete Nettokaltmiete. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der Nebenkosten enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.
  3. Für eine Wohnung, für die keine Nettokaltmiete vereinbart ist oder die zu einer Nettokaltmiete unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen wird, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Gemeinde Baltrum in der Höhe, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, nach Größe, Lage, der Gebäudeart, dem Alter und der Ausstattung regelmäßig zu entrichten ist, geschätzt.
  4. In den Fällen des § 2 Abs. 3 ist von einer anteiligen Nettokaltmiete entsprechend dem auf die Person entfallenden Wohnungsanteil auszugehen. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von den Mitinhaberinnen/den Mitinhabern individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.
  5. Der Nutzungsfaktor der Zweitwohnung für den Inhaber wird wie folgt bemessen:
Nutzungs-
stufe
Nutzungsart Nutzungs‑
faktor
1 Eigennutzungsmöglichkeit, soweit nicht von den Nutzungsstufen 2 bis 5 erfasst, insbesondere

–    bei    einer    von   vornherein   durch    Vermittlungsvertrag
begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens 63 Übernachtungstagen oder

–    bei    nachträglich  nachgewiesener     Eigenvermietung  mit
weniger als 304 Übernachtungstagen

1,0
2 Von     vornherein        durch       Vermittlungsvertrag      begrenzte

Eigennutzungsmöglichkeit von maximal 62 Übernachtungstagen

oder

0,8
nachträglich nachgewiesene Eigenvermietung mit mehr als 303 bis 322 Übernachtungstagen.
3 Von     vornherein        durch       Vermittlungsvertrag      begrenzte

Eigennutzungsmöglichkeit von 21 bis 42 Übernachtungstagen

oder

0,6
nachträglich nachgewiesene Eigenvermietung mit mehr als 322 bis 344 Übernachtungstagen.
4 Von     vornherein        durch       Vermittlungsvertrag      begrenzte

Eigennutzungsmöglichkeit von maximal 20 Übernachtungstagen

oder

0,4
nachträglich nachgewiesene Eigenvermietung mit mehr als 344 Übernachtungstagen.
5 Ganzjährig ausgeschlossene Eigennutzung, insbesondere

–    bei einer ganzjährigen (Dauer-)Vermietung

–    bei         einem        Vermittlungsvertrag,         der         die
Eigennutzungsmöglichkeit ausschließt und

–    bei einer nachgewiesenen ganzjährigen Eigenvermietung
(sogenannte reine Kapitalanlage).

0,0

 

(5) Liegen keine das Veranlagungsjahr betreffenden Vermietungsunterlagen vor, bemisst sich der Nutzungsfaktor nach Stufe 1. Der Nutzungsfaktor verringert sich bei vorheriger Vorlage eines Vermittlungsvertrages entsprechend der von vornherein vertraglich begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit für die persönliche Lebensführung oder beim Nachweis von Vermietungstagen auf die Nutzungsstufe nachträglich nach Absatz 5. Eine zu viel gezahlte Zweitwohnungsteuer wird nachträglich auf Antrag insoweit erstattet, als Eigenvermietungszeiten durch Vorlage eines zu führenden Gästeverzeichnisses belegt sind.

 

§5 Steuersatz und Steuerberechnung

  1. Der Steuersatz beträgt jährlich 15 v H. des Steuermaßstabes nach § 4 Absatz 1.
  2. Die Zweitwohnungsteuer berechnet sich aus dem Steuermaßstab nach § 4 Absatz 1, multipliziert mit dem Steuersatz nach § 5 Absatz 1.

 

§6 Erhebungszeitraum, Entstehung und Fälligkeit der Steuer

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht.
  2. Beginnt die Steuerpflicht gemäß § 3 Absatz 1 im Laufe eines Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.
  3. Endet die Steuerpflicht gemäß § 3 Absatz 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so endet die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt. Eine darüber hinaus gezahlte Steuerschuld wird auf Antrag erstattet, soweit der Steuerpflichtige die Aufgabe der Zweitwohnung oder den Wegfall der Eigenschaft aktenkundig belegt.
  4. Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

§7 Anzeige- und Mitteilungspflichten

  1. Wer eine Zweitwohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat, hat dies innerhalb von 15 Tagen nach diesem Zeitpunkt schriftlich der Gemeinde anzuzeigen. Ggf. die Zweitwohnungsteuer ausschließende Tatbestände haben die Steuerschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
  2. Die Steuerschuldner nach § 2 Absatz 2 sind nach Aufforderung, oder soweit sich Veränderungen zum Vorjahr ergeben haben, bis zum 15. Januar eines Jahres verpflichtet, der Gemeinde schriftlich die auf dem Vordruck geforderten Daten für die Zweitwohnung mitzuteilen.

 

§8 Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreit sind Personen,

  1. die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben und aus beruflichen Gründen innerhalb der Gemeinde eine Zweitwohnung innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Gemeinde befindet,
  2. die eine         eingetragene          Lebenspartnerschaft           nach          dem
    Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) führen und nicht dauernd getrennt leben und aus beruflichen Gründen innerhalb der Gemeinde eine Zweitwohnung innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Lebenspartner/innen außerhalb der Gemeinde befindet.

(2) Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die Zweitwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der steuerpflichtigen Person ist.

 

§9 Datenverarbeitung

  1. Die zur Ermittlung der Steuerpflicht, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Zweitwohnungsteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 10 Absatz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) in Verbindung mit § 11 NKAG und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung erhoben und verarbeitet. Eine Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Grundbuchamt), beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (Katasteramt) und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Dienststellen der Gemeinde erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch die Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO).
  2. Erhobene Daten dürfen von der die Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabepflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 7 Absatz 2 NDSG getroffen worden.

 

§10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 2 Nummer 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Zweitwohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat und dies der Gemeinde innerhalb von 15 Tagen nach diesem Zeitpunkt schriftlich nicht anzeigt;
  2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 der Gemeinde die Zweitwohnungsteuer ausschließende Tatbestände nicht unverzüglich schriftlich anzeigt und durch geeignete Unterlagen nachweist;
  3. entgegen § 7 Absatz 2 Halbsatz 1 der Gemeinde nach Aufforderung die auf dem von der Gemeinde herausgegebenen Vordruck geforderten Daten für die Zweitwohnung nicht mitteilt;
  4. entgegen § 7 Absatz 2 Halbsatz 2 der Gemeinde Veränderungen zum Vorjahr bis zum 15. Januar eines Jahres die auf dem von der Gemeinde herausgegebenen Vordruck geforderten Daten für die Zweitwohnung nicht mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

§11 Inkrafttreten

  • Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Sie ersetzt die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinde vom 18.12.2014, vom 23.06.2020 und vom 15.03.2021, die gleichzeitig außer Kraft treten.
  • Für die in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum Inkrafttreten dieser Satzung wird die nach den Vorschriften dieser Satzung zu berechnende Zeitwohnungssteuer der Höhe nach auf die sich aus der ersetzten Satzung vom 18.12.2014, für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Satzung vom 23.06.2020 und für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Satzung vom 15.03.2021 auf die sich jeweils hieraus ergebende Steuerhöhe beschränkt.

 

 

Satzung

der Inselgemeinde Baltrum
über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
(Fremdenverkehrsbeitragssatzung)

 

– 1 –

Satzung 

der Inselgemeinde Baltrum 

über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages 

(Fremdenverkehrsbeitragssatzung) 

Auf Grund der §§ 10, 58 Abs. 1 Nr. 5, 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (i. d. F. vom 17. Dezember 2010 Nds. GVBl. S. 576) und der §§ 2 und 9 des Niedersächsi-schen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Inselgemeinde Baltrum in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 

Allgemeines 

(1) Die Inselgemeinde Baltrum ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Sie erhebt in ih-rem gesamten Gemeindegebiet zur Deckung des Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs einen Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Zum Aufwand i. S. d. Abs. 1 zählen insbesondere Kosten für die Fremdenverkehrs-werbung.

(3) Der Gesamtaufwand nach Abs. 1 soll für die Förderung des Fremdenverkehrs zu 47 v. H. durch Fremdenverkehrsbeiträge und zu 45 v. H. durch Gebühren und sonstige Entgelte gedeckt werden. 8 v. H. des Gesamtaufwandes bleiben ungedeckt.

§ 2 

Beitragspflichtige 

(1) Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet der Inselgemeinde Baltrum unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Inselge-meinde Baltrum ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort er-werbstätig sind.

(2) Beitragspflichtig i. S. des Abs. 1 sind die in Spalte 1 der Anlage 1, die Bestandteil die-ser Satzung ist, genannten und sonstigen selbständig tätigen Personen und Unter-nehmen, soweit ihnen nach der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit typischerweise unmittel-bar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr gebo-ten werden. Unmittelbare Vorteile haben selbständig tätige Personen und Unterneh-men, soweit sie mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen; mit-telbare Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen Personen und Unterneh-men, die mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der für den Fremden-verkehr erfolgenden Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen.

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner.

– 2 –

§ 3 

Beitragsmaßstab 

(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach dem besonderen wirtschaftlichen Vor-teil, welcher dem Beitragspflichtigen durch den Aufwand der Inselgemeinde Baltrum nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 geboten wird. Die örtlichen Verhältnisse der Inselgemeinde Baltrum werden hierbei berücksichtigt.

(2) Der Vorteil richtet sich nach dem fremdenverkehrsbedingten Gewinn. Der umlagefähi-ge Aufwand wird entsprechend dem jeweiligen fremdenverkehrsbedingten Gewinn auf die einzelnen beitragspflichtigen Gruppen verteilt. Der fremdenverkehrsbedingte Ge-winn ermittelt sich aus den Umsätzen, die die Beitragspflichtigen aus dem Fremden-verkehr ziehen können. Für die in Spalte 1 der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführ-ten Personen und Unternehmen wird die Beitragshöhe nach den in Spalte 2 der Anla-ge 1 bestimmten Maßstäben festgesetzt.

(3) Maßgebend für die Bemessung der Beiträge sind die Verhältnisse am 30. Juni des Er-hebungszeitraumes, für das der Beitrag erhoben wird. Tritt die Beitragspflicht erst im Laufe eines Jahres ein, erfolgt die Bemessung der Beiträge nach den Verhältnissen, wie sie zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bestanden haben. Die Erhebung der Beiträge erfolgt nur für volle Kalendermonate. Endet die beitragspflichtige Tätigkeit im Laufes eines Jahres, wird für jeden vollen Monat, für den die Voraussetzungen der Beitragspflicht entfallen sind, ein Zwölftel des Fremdenverkehrsbeitrages erstattet. Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt wird.

(4) Bei der Feststellung der Anzahl der Arbeitskräfte (ohne Auszubildende) werden der In-haber und jeder mithelfende Familienangehörige, für den Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, mit berücksichtigt. Nachgewiesene Teilzeitkräfte werden entspre-chend ihres Teilzeitanteils angesetzt.

§ 4 

Beitragsermittlung 

(1) Der für die Kalkulation zugrunde liegende Beitragssatz beträgt 2,77485 %. Er bezeich-net den Teil des möglichen fremdenverkehrsbedingten Gewinns, der zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 herangezogen wird.

(2) Der Beitrag wird jährlich erhoben. Für die in Spalte 1 der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Personen und Unternehmen werden die Vorteile nach den in der Spalte 2 der Anlage 1 bestimmten Maßstäben festgesetzt. Die jeweils zugrunde liegende Anzahl des Maßstabs wird mit dem in Spalte 3 der Anlage 1 festgelegten Beitrag multipliziert.

– 3 –

§ 5 

Entstehung der Beitragspflicht und der Beitragsschuld 

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit und endet mit Ablauf des Monats, in dem sie eingestellt wird.

(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr an dessen Ende die Beitragsschuld entsteht.

§ 6 

Anzeige- und Auskunftspflicht 

(1) Die Beitragspflichtigen sowie ihre Vertreter haben der Inselgemeinde Baltrum die Auf-nahme der beitragspflichtigen Tätigkeit und auf Anforderung die erforderlichen Anga-ben zur Berechnung des Beitrages oder der Vorausleistung mitzuteilen.

(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben unrich-tig oder unvollständig sind, so kann die Inselgemeinde Baltrum an Ort und Stelle ermit-teln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen.

§ 7 

Vorausleistung 

(1) Die Inselgemeinde Baltrum kann für das laufende Kalenderjahr Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages erheben.

(2) Die Vorausleistungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe des Beitrages, der sich für den letzten Erhebungszeitraum ergeben hat. Die Vorausleistung kann dem Beitrag angepasst bzw. nach dem Beitrag bemessen werden, der sich für den laufen-den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.

(3) Die Vorausleistung entsteht mit ihrer Anforderung.

§ 8 

Vorausleistungs- und Beitragsbescheid, Fälligkeit 

(1) Die Heranziehung erfolgt durch Bescheid.

(2) Der Beitrag bzw. die Vorausleistung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

(3) Aus dem Heranziehungsbescheid muss die Beitragsermittlung hervorgehen. Übt ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen oder zu schätzen.

– 4 –

§ 9 

Abschlusszahlung 

(1) Auf die Beitragsschuld werden die für den Erhebungszeitraum entrichteten Vorausleis-tungen angerechnet.

(2) Waren die Vorausleistungen höher als der im Bescheid festgesetzte Beitrag, so wird dem Beitragspflichtigen der Unterschiedsbetrag erstattet.

§ 10 

Datenverarbeitung 

Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung des Fremdenverkehrsbeitrages nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücks-bezogenen Daten werden von der Inselgemeinde Baltrum gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes i. V. m. § 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den Bestimmungen der Abgabenordnung, auf die dort verwiesen wird, erhoben und verarbeitet. Die Inselgemeinde Baltrum darf insoweit Da-ten beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Inselgemeinde Baltrum erheben. Das kann auch im Wege des automatisierten Abrufverfahrens geschehen.

§ 11 

Ordnungswidrigkeiten 

(1) Wer entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung der Inselgemeinde Baltrum die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen An-gaben zur Berechnung des Beitrages oder der Vorausleistung nicht oder nicht voll-ständig mitteilt, handelt ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann durch die Inselgemeinde Baltrum mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

– 5 –

§ 12 

Inkrafttreten 

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages für die Inselgemeinde Baltrum vom 16.12.2005 außer Kraft.

Baltrum, 15. Dezember 2011

_________________________

Wietjes-Paulick

– Bürgermeisterin – – 6 –

Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung eines 

Fremdenverkehrsbeitrages der Inselgemeinde Baltrum vom 15.12.2011 Spalte 1

Beitragspflichtige Personen u. Unternehmen gem. § 2 Abs. 1

Spalte 2

Beitragsmaßstab

Spalte 3

Beitrag je Maßstab in €

1. Inhaber von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfen, Pensionen)

2. Vermieter von Ferienwohnungen und Gästezimmern (Vermietung weist priva-ten Charakter auf)

3. Inhaber von Ferien- und Erholungshei-men

4. Inhaber von Camping- und Zeltplätzen

5. Inhaber von Unternehmen des Linien-verkehrs sowie auch des Gelegenheits-verkehrs, soweit sie Ausflugsfahrten und Verkehr mit Schiffen usw. durch-führen. Inhaber von Kutschen, die gele-gentlich Personen oder Waren beför-dern.

6. Inhaber von Reit- und Fahrinstituten

7. Inhaber von Betrieben, die Fahrräder, Kinderkarren, Bollerwagen, Surfbretter, Strandsegler, sowie Wassersportfahr-zeuge vermieten.

8. Vermieter von Strandkörben

9. Inhaber von Reise- und Werbebüros

10. Inhaber von Speise- und Schankwirt-schaften (Restaurants, Bars, Kaffee-häuser, Teestuben, Konditoreien, Im-bissbuden, Erfrischungshallen, Milch-trinkhallen, Eisdielen)

11. Inhaber von Ladengeschäften mit überwiegender Bedienung (Fotoge-schäfte, Buchhaltungen, Kunsthandlun-gen, Andenkengeschäfte, Blumenge-schäfte, Süßwaren-, Tabakwaren-, Spi-rituosen-, Kaffee- und Teewarenge-schäfte, Gemüse- und Obstläden, Ge-

Betten

Betten

Betten

Stellplätze

Sitzplätze

Einheiten (1 Tier/Fahrzeug)

Einheiten

Einheiten

Arbeitskräfte

Sitzplätze, Außensitzplätze werden zur Hälfte berücksichtigt

Arbeitskräfte

16,90 €

12,80 €

2,90 €

5,70 €

4,00 €

7,00 €

7,00 €

7,00 €

187,00 €

15,60 €

98,05 €